Vorinstanzen OLG Hamburg, 23.11.1994 - 5 U 137/92 -; LG Hamburg, 16.04.1992 - 324 O 792/91 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass vorformulierte Wahlmöglichkeiten in Verträgen als AGB gelten, wenn der Vorschlag des Verwenders durch die Gestaltung des Formulars dominiert und andere Optionen überlagert. Fehlen solche vorformulierten Vorschläge, handelt es sich nicht um AGB.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (z. B. Kunde) wendet sich gegen die Einstufung von Formularinhalten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 1 Abs. 1 AGBG (heute: § 305 BGB). Streitig ist, ob vorformulierte Wahlmöglichkeiten in einem Vertragsformular als AGB zu qualifizieren sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:
- AGB liegen vor, wenn das Formular Wahlmöglichkeiten enthält, bei denen ein vorformulierter Vorschlag des Verwenders durch die Gestaltung (z. B. Hervorhebung) im Vordergrund steht und andere Optionen überlagert.
- Keine AGB, wenn das Formular lediglich offene Felder zur freien Ausfüllung durch den Vertragspartner bietet, ohne vorformulierte Vorschläge des Verwenders.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung hängt von der Gestaltungsmacht des Verwenders ab:
- Bei dominanten vorformulierten Vorschlägen wird der Vertragspartner unbewusst in eine Richtung gelenkt – dies entspricht dem Typusbegriff der AGB (einseitige Vorformulierung durch den Verwender).
- Bei reinen Leerfeldern fehlt diese Steuerungswirkung; der Vertragspartner trifft eine eigenständige Entscheidung, sodass keine AGB vorliegen.