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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.02.1996 - IV ZR 16/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 23.11.1994 - 5 U 137/92 -; LG Hamburg, 16.04.1992 - 324 O 792/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass vorformulierte Wahlmöglichkeiten in Verträgen als AGB gelten, wenn der Vorschlag des Verwenders durch die Gestaltung des Formulars dominiert und andere Optionen überlagert. Fehlen solche vorformulierten Vorschläge, handelt es sich nicht um AGB.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (z. B. Kunde) wendet sich gegen die Einstufung von Formularinhalten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 1 Abs. 1 AGBG (heute: § 305 BGB). Streitig ist, ob vorformulierte Wahlmöglichkeiten in einem Vertragsformular als AGB zu qualifizieren sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:

  • AGB liegen vor, wenn das Formular Wahlmöglichkeiten enthält, bei denen ein vorformulierter Vorschlag des Verwenders durch die Gestaltung (z. B. Hervorhebung) im Vordergrund steht und andere Optionen überlagert.
  • Keine AGB, wenn das Formular lediglich offene Felder zur freien Ausfüllung durch den Vertragspartner bietet, ohne vorformulierte Vorschläge des Verwenders.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung hängt von der Gestaltungsmacht des Verwenders ab:

  • Bei dominanten vorformulierten Vorschlägen wird der Vertragspartner unbewusst in eine Richtung gelenkt – dies entspricht dem Typusbegriff der AGB (einseitige Vorformulierung durch den Verwender).
  • Bei reinen Leerfeldern fehlt diese Steuerungswirkung; der Vertragspartner trifft eine eigenständige Entscheidung, sodass keine AGB vorliegen.
KI INHALT
Formulare mit vorformulierten Vorschlägen, die durch Gestaltung dominieren, gelten als AGB. Offene, frei auszufüllende Felder ohne Vorschläge sind keine AGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
formularmäßige Klausel
Vorgabe von Alternativen
ausfüllungsbedürftige Klausel
Ausfülllücke
FUNDSTELLE
DB 96, 1513 LS
BauR 96, 436 LS
DAR 96, 234
DZWIR 96, 295 m. Anm.
EWiR 96, 529
NJ 96, 390 LS
VuR 96, 205 LS
WM 96, 483
zfs 96, 218
NORM
§ 1 Abs. 1 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.02.1996
AKTENZEICHEN
IV ZR 16/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
15.03.2026 17:07:58