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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Frankfurt/Main, 22.02.1983 - 5 TaBV 88/82

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Frankfurt/Main entscheidet, dass der Entzug der gesamten Betreuung von Altkunden durch den Arbeitgeber (AG) eine Versetzung i.S.d. § 99 BetrVG darstellt und damit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Eine bloße quantitative Anpassung des Aufgabenbereichs (z. B. Wegfall einzelner Teilfunktionen) ist dagegen keine Versetzung, solange kein grundlegend neues Arbeitsfeld entsteht.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Betriebsrat wendet sich gegen den Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer (AN) – einem Vertriebsrepräsentanten – ohne seine Zustimmung (§ 99 Abs. 1 BetrVG) die gesamte Betreuung von Altkunden entzogen hat.
  • Der Betriebsrat begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts und die Unterlassung der Maßnahme.

Rechtsgrundlage: § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei Versetzungen).


b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der vollständige Entzug der Altkundenbetreuung stellt eine Versetzung dar, da dem AN damit ein neues Arbeitsfeld zugewiesen wird.
  • Der Arbeitgeber hätte daher die Zustimmung des Betriebsrats einholen müssen.
  • Der Antrag des Betriebsrats auf vorbeugende Abwehr der Maßnahme ist zulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Definition der Versetzung (§ 99 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG):

    • Versetzung = Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, wenn dadurch die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des AN berührt wird.
    • Keine Versetzung bei bloßer quantitativer Erweiterung oder Verkleinerung des Aufgabenbereichs (z. B. Hinzufügen/Wegnehmen von Teilfunktionen), solange kein qualitativ neues Arbeitsfeld entsteht.
  2. Abgrenzung im konkreten Fall:

    • Einzelne Änderungen (z. B. weniger Altkunden, mehr Vertrieb, geänderte Arbeitszeit/Einkommen) sind keine Versetzung, wenn der Kern des Arbeitsbereichs gleich bleibt.
    • Vollständiger Entzug der Altkundenbetreuung aber:
    • Bisher wesentlicher Teil der Tätigkeit → jetzt neues Arbeitsfeld (z. B. Fokus nur noch auf Neukundenaquise).
    • Erhebliche Änderung der Arbeitsumständequalitativer WechselVersetzung.
  3. Recht des Betriebsrats:

    • Der Betriebsrat darf vorbeugend gegen Maßnahmen vorgehen, die seine Mitbestimmungsrechte verletzen (§ 99 BetrVG), ohne abwarten zu müssen, bis der AG die Maßnahme bereits umgesetzt hat.

Zusammenfassung der Kernaussage: Eine Versetzung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch den Entzug zentraler Aufgaben ein neues Arbeitsfeld zuweist – selbst wenn dies mit einer bloßen Umverteilung von Tätigkeiten verbunden ist. Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht und kann präventiv gegen solche Maßnahmen vorgehen.

KI INHALT
Nicht jede Änderung des Tätigkeitsbereichs ist eine Versetzung nach § 99 BetrVG; quantitative Veränderungen ohne neues Arbeitsfeld fallen nicht darunter, wohl aber der Entzug der gesamten Altkundenbetreuung, da dies ein neues Arbeitsfeld schafft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Recht des Betriebsrats auf Mitbestimmung bei Änderung des Tätigkeitsbereichs eines Vertriebsrepräsentanten
Entziehung von Kunden
einseitige Änderung
FUNDSTELLE
DB 83, 2143
NORM
§ 95 Abs. 3 BetrVG
§ 99 Abs. 1 BetrVG
§ 101 BetrVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.02.1983
AKTENZEICHEN
5 TaBV 88/82
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG