n. rkr.; vgl. dazu auch BGH, 16.11.1972 - Allianz -; LG Dortmund, 22.03.1971 - Allianz -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel für Provisionspauschalen bei nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit eines Versicherungsvertreters wirksam ist und nicht gegen Wettbewerbsverbote nach § 90a HGB verstößt. Eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung einer Wettbewerbsabrede ist zulässig, und die Karenzentschädigung steht dem Vertreter gesetzlich zu, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) und ein Versicherungsvertreter (VV) haben in ihrem Versicherungsvertretervertrag (VVV) vereinbart, dass der VV eine während der Vertragszeit gewährte Inkassoprovisionspauschale zurückzuzahlen hat, falls er innerhalb eines Jahres nach Vertragsende eine Außendiensttätigkeit in der Versicherungswirtschaft aufnimmt. Der VV bestreitet die Wirksamkeit dieser Klausel und berief sich auf die Nichtigkeit nach §§ 92 Abs. 2, 90a Abs. 1 HGB (Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat die Rückzahlungsvereinbarung für wirksam erachtet und festgestellt, dass sie nicht gegen § 90a HGB verstößt. Zudem ist eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung einer Wettbewerbsabrede grundsätzlich zulässig. Die Karenzentschädigung steht dem VV gesetzlich zu (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB), auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Rückzahlungsklausel begründet kein Wettbewerbsverbot im Sinne von § 90a HGB, da sie keinen direkten Anspruch des U auf Unterlassung von Wettbewerb begründet, sondern nur eine finanzielle Folge an die Wettbewerbstätigkeit knüpft.
- § 90a Abs. 4 HGB verbietet nicht die Vereinbarung einer Strafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Wettbewerbsabrede, da der Schutz der Vertragstreue hier nicht erforderlich ist.
- Die fehlende ausdrückliche Vereinbarung einer Karenzentschädigung führt nicht zur Nichtigkeit der Wettbewerbsabrede, da der VV diese gesetzlich beanspruchen kann.