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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 15.10.1998 - I ZR 69/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 15.02.1996 - 29 U 3082/95 -; LG München I, 26.01.1995 - 4 HKO 18843/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine bloße Aufforderung zum Vergleich mit einem Mitbewerber als zulässige vergleichende Werbung anzusehen ist, wenn die Produkte funktionsidentisch sind und die Werbung keine herabsetzenden oder rufausnutzenden Elemente enthält. Im konkreten Fall war die Aussage "Vergleichen Sie einmal mit dem Katalog von P… L…" in einem Anwerbeschreiben für Vertriebspartner rechtmäßig, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) verwendet in einem Schreiben an potenzielle Vertriebspartner die Aussage "Es handelt sich dabei um hochwertigen Designer-Modeschmuck zu akzeptablen Preisen. Vergleichen Sie einmal mit dem Katalog von P… L…". Ein Mitbewerber (P… L…) sieht darin einen Verstoß gegen das UWG (unlautere vergleichende Werbung) und klagt auf Unterlassung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Werbung für zulässig erklärt. Die bloße Aufforderung zum Vergleich mit einem Mitbewerber stelle keine unlautere vergleichende Werbung dar, sofern die Produkte funktionsidentisch sind und der Vergleich sachlich bleibt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zulässigkeit des Vergleichs bei funktionsidentischen Produkten: Selbst wenn die Produkte nicht identisch sind, reicht es aus, dass sie aus Verbrauchersicht substituierbar sind (Art. 3a Abs. 1 lit. b RiLi 97/55/EG).
  2. Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung: Eine vergleichende Werbung ist erst dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich abfällig oder unsachlich wirken lassen (Art. 3a Abs. 1 lit. e RiLi). Die bloße Nennung des Mitbewerbers genügt nicht.
  3. Keine unlautere Rufausnutzung: Eine Rufausnutzung (Art. 3a Abs. 1 lit. g RiLi) setzt voraus, dass über die reine Markennennung hinausgehende Umstände vorliegen, die eine Ausnutzung des fremden Rufs nahelegen. Dies war hier nicht der Fall.
  4. Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen: Die Werbung erfüllte alle in Art. 3a Abs. 1 lit. a–h RiLi genannten Kriterien (z. B. Objektivität, Relevanz für die Verbraucherentscheidung) und war daher nach § 1 UWG nicht zu beanstanden.
KI INHALT
Vergleichende Werbung ist auch bei funktionsgleichen Substitutionsprodukten zulässig, sofern sie nicht herabsetzend oder rufausnutzend ist. Eine bloße Aufforderung zum Vergleich mit einem Mitbewerber kann daher nach § 1 UWG und Art. 3a RiLi 97/55/EG zulässig sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vergleichende Werbung
NORM
§ 3 UWG
§ 13 Abs. 4 UWG
§ 278 BGB
§ 91 Abs. 1 ZPO
§ 1 UWG Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. Nr.L 290 vom 23.10.1997, S. 18
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.10.1998
AKTENZEICHEN
I ZR 69/96
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
01.02.2021