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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 25.10.1978 - 8 Ob 555/78

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass der Handelsvertreter (HV) beweisen muss, welche Kunden er dem Geschäftsherrn zugeführt hat und mit denen nach Vertragsende Geschäfte fortbestanden. Das Gericht kann diesen Beweis nicht durch eine Amtsermittlung (§ 273 ZPO) ersetzen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegenüber seinem ehemaligen Geschäftsherrn Ansprüche geltend, die darauf basieren, dass er diesem Kunden zugeführt hat, mit denen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Geschäfte getätigt wurden. Der HV muss dabei beweisen, welche konkreten Kunden er geworben hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass der Handelsvertreter die Beweislast für die Zuführung der Kunden trägt. Das Gericht kann diese Beweispflicht nicht durch eine eigene Ermittlungstätigkeit nach § 273 ZPO (Amtsermittlungsgrundsatz) umgehen.

c) Begründung des Gerichts: Der OGH stützt sich auf die bestehende Rechtsprechung (u.a. 1936/135) und betont, dass die Beweispflicht beim HV liegt, da dieser die relevanten Informationen über seine Tätigkeit und die zugeführten Kunden hat. Eine Ersatzvornahme durch das Gericht ist nicht zulässig, da es sich um eine klassische Beweislastfrage handelt, die nicht durch richterliche Ermittlungen ausgeglichen werden kann.

KI INHALT
Handelsvertreter muss beweisen, welche Kunden er zugeführt hat, mit denen nach Vertragsende Geschäftsbeziehungen bestanden. Beweis kann nicht durch § 273 ZPO ersetzt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Werbung neuer Kunden
Darlegungs- und Beweislast
Fortbestehen der Geschäftsverbindung
Österreich
FUNDSTELLE
NORM
§ 15 Abs. 1 HVG
§ 273 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.10.1978
AKTENZEICHEN
8 Ob 555/78
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG