Vorinstanz ArbG Mainz, 29.10.1993 - 6 Ca 1337/93 -; bestätigt durch BAG 14.12.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitgeber einem Außendienstmitarbeiter den Schaden an dessen privat genutzten Fahrzeug ersetzen muss, wenn dieser Schaden während der Arbeitszeit durch einen unbekannten Dritten verursacht wurde – selbst wenn das Fahrzeug nur mit Billigung des Arbeitgebers genutzt wird. Die Haftung ergibt sich analog § 670 BGB (Aufwendungsersatz), da die Nutzung des Privatfahrzeugs im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der als Außendienstmitarbeiter tätig ist, verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz für einen an seinem Privatfahrzeug entstandenen Schaden. Der Schaden wurde durch einen unbekannten Dritten verursacht, während der AN das Fahrzeug im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit nutzte (hier: während der Vorbereitung von Außendienstterminen in der Dienststelle). Der AN stützt seinen Anspruch auf eine analoge Anwendung des § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags macht).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitgeber für den Schaden haftet, auch wenn:
- der AN den Großteil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt,
- er sein Privatfahrzeug mit Kenntnis und Willen des Arbeitgebers nutzt,
- der Schaden während einer Phase der Arbeitszeit eintritt, in der der AN in der Dienststelle weitere Termine vorbereitet (hier: zwischen 11:45 und 14:00 Uhr).
Unmaßgeblich ist dabei, ob der Schaden während der Fahrt (dienstlicher Anlass) oder beim Parken (während der Vorbereitung in der Dienststelle) entstanden ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Nutzung des Privatfahrzeugs in den Organisationsbereich des Arbeitgebers fällt. Da der AN seinen Arbeitsablauf (Außendiensttermine, Vorbereitung in der Dienststelle) im Einvernehmen mit dem AG gestaltet und das Fahrzeug hierfür einsetzt, liegt ein innerer Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit vor. Die analoge Anwendung des § 670 BGB ist gerechtfertigt, weil der AN das Fahrzeug im Interesse des Arbeitgebers nutzt und daher dessen Risikobereich zuzuordnen ist. Der Schaden stellt somit eine betriebsbedingte Aufwendung dar, für die der AG aufzukommen hat.