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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Würzburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der durch das Unterlassen der Kennzeichnung von Privatgesprächen den Anschein dienstlicher Telefonate erweckt und dadurch Gebührenersparnisse erzielt, einen Betrug begeht. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB, selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und bisher einwandfreier Arbeit, ohne vorherige Abmahnung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Arbeitnehmers (AN) wegen Betrugs. Der AN hatte bei Privattelefonaten die vorgeschriebene Vorwahlnummer zur Kennzeichnung unterlassen, wodurch die Gespräche als dienstlich erschienen und ihm keine Gebühren vom Gehalt abgezogen wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Würzburg hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Das Verhalten des AN erfülle den Tatbestand des Betrugs und stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.
c) Begründung des Gerichts: Das Unterlassen der Kennzeichnung führe zu einer Täuschung über die Art der Telefonate und damit zu einem Vermögensvorteil des AN (Gebührenersparnis). Eine solche Störung im Vertrauensbereich mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den AG unzumutbar – selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (hier: über 18 Jahre) und bisher einwandfreier Arbeit. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall nicht erforderlich.