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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 14.04.1993 - 6 W 134/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu den Anforderungen an einen Buchauszug vgl. BGH, 23.10.1981 LS 9

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass eine bloße Zusammenstellung von Ausgangsrechnungen, Gutschriften und ergänzenden Unterlagen (wie Rechnungsausgangsbuch oder Auftragskopien) keinen ordnungsgemäßen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB darstellt. Der Unternehmer (U) muss dem Handelsvertreter (HV) vielmehr selbst eine klare, übersichtliche und tabellarische Aufstellung der für die Provisionsberechnung relevanten Daten übermitteln – er darf diese Arbeit nicht auf den HV abwälzen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können. - Der U hat stattdessen nur eine Zusammenstellung aus Rechnungen, Gutschriften und ergänzenden Unterlagen (z. B. Rechnungsausgangsbuch, Auftragskopien) übermittelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? - Das OLG Koblenz bestätigt, dass eine solche Zusammenstellung nicht ausreicht, um die gesetzlichen Anforderungen an einen Buchauszug zu erfüllen. - Der U ist verpflichtet, selbst die relevanten Daten herauszusuchen, zusammenzustellen und in tabellarischer Form (z. B. als übersichtliches Verzeichnis) zu übermitteln.

c) Begründung des Gerichts: - Zweck des Buchauszugs: Der HV muss in die Lage versetzt werden, Entstehung, Höhe und Fälligkeit seiner Provisionen nachzuvollziehen und die Abrechnungen des U zu prüfen. - Formelle Anforderungen: Die Angaben müssen klar und übersichtlich aufbereitet sein. Eine bloße Bereitstellung von Rohdaten oder Unterlagen, aus denen sich der HV die Informationen selbst heraussuchen muss, genügt nicht – auch dann nicht, wenn die Unterlagen geordnet sind. - Gesetzliche Pflicht des U: § 87c Abs. 2 HGB legt fest, dass der U selbst den Buchauszug anfertigen muss. Eine Delegation dieser Aufgabe an den HV ist unzulässig.

Rechtsgrundlage: § 87c Abs. 2 HGB (Pflicht des Unternehmers zur Erteilung eines Buchauszugs an den Handelsvertreter).

KI INHALT
Ein Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss dem Handelsvertreter eine klare Übersicht über Provisionsansprüche ermöglichen; bloße Sammlung von Rechnungen und Gutschriften reicht nicht. Der Unternehmer muss die Daten selbst tabellarisch aufbereiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anforderungen an einen Buchauszug
Verweisungen
Aufstellung mit Rechnungskopien
tabellarisches Verzeichnis
FUNDSTELLE
EversOK
HVR Nr. 759
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
14.04.1993
AKTENZEICHEN
6 W 134/93
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.04.2026 09:40:26