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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die EG-Kommission entscheiden am 29.06.2001 (Az. COMP/F-2/36.693 – VW 2), dass die Volkswagen AG gegen Art. 81 EGV (heute Art. 101 AEUV) verstoßen hat, indem sie ihre deutschen Vertragshändler (VH) durch Rundschreiben und Abmahnungen anwies, beim Verkauf eines bestimmten Fahrzeugmodells keine oder nur beschränkte Preisnachlässe zu gewähren. Dies stellte eine unzulässige Preisbindung dar, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigte.
a) Wer will was von wem woraus? Die EG-Kommission (als Wettbewerbsbehörde) verfolgte einen Verstoß der Volkswagen AG gegen Art. 81 EGV (Kartellverbot). Anlass war die Praxis von VW, ihre deutschen Vertragshändler (VH) durch Rundschreiben und Abmahnungen unter Androhung von Sanktionen zu veranlassen, beim Verkauf eines bestimmten Modells keine oder nur begrenzte Rabatte zu gewähren. Die Kommission sah darin eine Preisbindung, die aus dem Händlervertrag als Teil der laufenden Geschäftsbeziehung resultierte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Die Kommission entschied, dass VW durch diese Maßnahmen gegen Art. 81 EGV verstoßen hat. Die Anweisungen an die Händler wurden als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gewertet, da sie eine Hochpreispolitik durchsetzen und Markenschädigung durch Rabatte verhindern sollten.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Einordnung der Maßnahmen als Vertragsbestandteil: Die Rundschreiben und Abmahnungen waren Teil der Vereinbarung mit den VH, da sie die laufende Geschäftsbeziehung auf Basis des Händlervertrags konkretisierten.
Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels: Eine solche Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn eine Maßnahme geeignet ist, den zwischenstaatlichen Warenfluss zu beeinflussen – gleich ob negativ (z. B. Marktabschottung) oder positiv. Die Preisbindung von VW hatte diese Eignung.
Verstoß gegen Art. 81 EGV: Die Festsetzung der Verkaufspreise durch VW (indirekt über die Rabattbeschränkung) verstieß gegen das Kartellverbot, da sie den Wettbewerb zwischen den Händlern einschränkte und eine künstliche Preisstabilisierung bewirkte.