Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EG-Kommission, 29.06.2001 - COMP/F-2/36.693 – VW 2 –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Die EG-Kommission entscheiden am 29.06.2001 (Az. COMP/F-2/36.693 – VW 2), dass die Volkswagen AG gegen Art. 81 EGV (heute Art. 101 AEUV) verstoßen hat, indem sie ihre deutschen Vertragshändler (VH) durch Rundschreiben und Abmahnungen anwies, beim Verkauf eines bestimmten Fahrzeugmodells keine oder nur beschränkte Preisnachlässe zu gewähren. Dies stellte eine unzulässige Preisbindung dar, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigte.


a) Wer will was von wem woraus? Die EG-Kommission (als Wettbewerbsbehörde) verfolgte einen Verstoß der Volkswagen AG gegen Art. 81 EGV (Kartellverbot). Anlass war die Praxis von VW, ihre deutschen Vertragshändler (VH) durch Rundschreiben und Abmahnungen unter Androhung von Sanktionen zu veranlassen, beim Verkauf eines bestimmten Modells keine oder nur begrenzte Rabatte zu gewähren. Die Kommission sah darin eine Preisbindung, die aus dem Händlervertrag als Teil der laufenden Geschäftsbeziehung resultierte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Die Kommission entschied, dass VW durch diese Maßnahmen gegen Art. 81 EGV verstoßen hat. Die Anweisungen an die Händler wurden als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gewertet, da sie eine Hochpreispolitik durchsetzen und Markenschädigung durch Rabatte verhindern sollten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Einordnung der Maßnahmen als Vertragsbestandteil: Die Rundschreiben und Abmahnungen waren Teil der Vereinbarung mit den VH, da sie die laufende Geschäftsbeziehung auf Basis des Händlervertrags konkretisierten.

  2. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels: Eine solche Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn eine Maßnahme geeignet ist, den zwischenstaatlichen Warenfluss zu beeinflussen – gleich ob negativ (z. B. Marktabschottung) oder positiv. Die Preisbindung von VW hatte diese Eignung.

  3. Verstoß gegen Art. 81 EGV: Die Festsetzung der Verkaufspreise durch VW (indirekt über die Rabattbeschränkung) verstieß gegen das Kartellverbot, da sie den Wettbewerb zwischen den Händlern einschränkte und eine künstliche Preisstabilisierung bewirkte.

KI INHALT
Rundschreiben und Abmahnungen an Vertragshändler sind Teil der Händlerverträge. Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels liegt bereits bei möglicher Einflussnahme auf den Warenfluss vor. Volkswagen verstößt gegen Art. 81 EGV durch Preisfestsetzung und Einschränkung von Rabatten zur Hochpreispolitik.
ENTSCHEIDUNGSNAME
VW 2
STICHWORT
Wettbewerbsbeschränkung
Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels durch Verbot der Rabattgewährung im Kfz-Handel
FUNDSTELLE
WuW 01, 1148
WuW/E EU-V 655
NORM
Art. 81 EGV
REDAKTION
GERICHT
EG-Kommission
SPRUCHTYP
Entscheidung
DATUM
29.06.2001
AKTENZEICHEN
COMP/F-2/36.693
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
19.11.2020