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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.07.1982 - IV a ZR 50/81

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Provisionsanspruch eines Finanzierungsmaklers entsteht, sobald der Auftraggeber einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens erlangt – selbst wenn der Darlehensgeber ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Sicherheiten geltend macht. Die Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der Auftraggeber das Darlehen aufgrund der Ausübung eines Vorkaufsrechts an der Immobilie nicht mehr benötigt, da der vermittelte Darlehensvertrag weiterhin wirksam bleibt. Bei Abweichungen zwischen beabsichtigtem und vermitteltem Darlehen (z. B. geringere Summe) ist die Provision gleichwohl fällig, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt oder die Rechnung zahlt.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Finanzierungsmakler, der die Provision für die Vermittlung eines Darlehensvertrags verlangt.
  • Beklagter: Auftraggeber (Darlehensnehmer), der die Zahlung der Provision verweigert.
  • Rechtsgrundlage: Maklervertrag (§ 652 BGB) und darin enthaltene AGB-Klauseln.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Entstehung der Provision: Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Auftraggeber einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens hat – unabhängig davon, ob der Darlehensgeber ein Zurückbehaltungsrecht (z. B. wegen fehlender Sicherheiten) geltend macht.

    • Beispiel: Selbst wenn der Auftraggeber die vereinbarten Sicherheiten noch nicht stellt, bleibt der Auszahlungsanspruch klagbar, und die Provision ist fällig.
  2. Kein Wegfall bei Vorkaufsrecht: Die Provision entfällt nicht, wenn der Auftraggeber das Darlehen nicht mehr benötigt, weil ein Dritter ein Vorkaufsrecht an der zu finanzierenden Immobilie ausübt.

    • Begründung: Der vermittelte Darlehensvertrag bleibt wirksam; der Makler hat seine Leistung (Vermittlung) erbracht.
  3. Abweichungen vom beabsichtigten Geschäft:

    • Wesentliche Abweichung: Wenn der vermittelte Darlehensbetrag den beabsichtigten Finanzierungsbedarf nicht deckt (z. B. 96.000 DM statt 100.000 DM), ist die Provision nur dann fällig, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt oder die Rechnung ohne Vorbehalt zahlt.
    • Unwesentliche Abweichung: Wenn der Auftraggeber den abweichenden Betrag akzeptiert (z. B. durch Zahlung der vollen Provision), gilt das Geschäft als gleichwertig.
  4. AGB-Klausel zur Provision bei Scheitern des Darlehens: Eine Klausel, die bei Nichtzustandekommen des Darlehensvertrages eine pauschale Zahlung von 1 % der Darlehenssumme (mind. 500 DM) vorsieht, ist wirksam.

    • Sie gilt nur, wenn kein bindender Kreditvertrag mit Auszahlungsanspruch zustande kommt.
    • Sie mindert nicht die bereits verdiente Provision, wenn der Kreditvertrag zwar klagbar, aber nicht ausgezahlt wird.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Provisionsanspruch nach § 652 BGB:

    • Der Maklerlohn ist verdient, sobald das vermittelte Geschäft zustande kommt (hier: Darlehensvertrag mit klagbarem Auszahlungsanspruch).
    • Die Durchführung des Vertrages (tatsächliche Auszahlung) ist für den Provisionsanspruch grundsätzlich irrelevant.
    • Ausnahmen gelten nur, wenn der Hauptvertrag von Anfang an unwirksam ist oder unter einer auflösenden Bedingung steht.
  2. Risikoverteilung:

    • Der Makler trägt kein Risiko dafür, ob der Auftraggeber sein wirtschaftliches Ziel (z. B. Immobilienkauf) erreicht.
    • Beim Finanzierungsmakler ist die Vermittlung des Darlehens auch dann wertvoll, wenn der ursprüngliche Zweck (z. B. Kauf einer bestimmten Immobilie) scheitert – das Kapital kann anderweitig genutzt werden.
    • anders als beim Immobilienmakler: Hier kann die Provision entfallen, wenn der Kaufvertrag wegen eines Vorkaufsrechts nicht zum Eigentumsübergang führt (da die Maklerleistung dann wertlos ist).
  3. Auslegung von AGB-Klauseln:

    • Unklare Klauseln sind zu Lasten des Verwenders (Maklers) auszulegen (§ 5 AGBG a.F., heute § 305c BGB).
    • Im Streitfall war die Klausel jedoch eindeutig: Die pauschale Zahlung von 1 % gilt nur bei Scheitern des Vertragsabschlusses, nicht bei späterer Nichtauszahlung.
  4. Gleichwertigkeit bei Abweichungen:

    • Maßgeblich ist die Vorstellung der Parteien: Wenn der Auftraggeber die abweichende Darlehenssumme akzeptiert (z. B. durch Annahme des Angebots oder Zahlung der Provision), gilt sie als gleichwertig.

Zusammenfassung in einem Satz: Der Finanzierungsmakler hat Anspruch auf Provision, sobald ein klagbarer Darlehensanspruch entsteht – selbst bei Zurückbehaltungsrechten oder späterer Zweckvereitelung (z. B. Vorkaufsrecht), sofern der Darlehensvertrag wirksam bleibt.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Finanzierungsmaklers entsteht bei klagbarem Anspruch auf Darlehensauszahlung, nicht durch Vorkaufsrecht oder fehlende Sicherheiten. Abweichungen im Darlehensbetrag können unwesentlich sein. Nichtdurchführung des Hauptvertrags lässt Provisionsanspruch grundsätzlich unberührt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch
Finanzierungsmakler
Finanzmakler
Kreditmakler
Darlehnsvertrag
FUNDSTELLE
LM Nr. 80 zu § 652 BGB
MDR 83, 36
JZ 82, 764
BB 82, 2009
DB 82, 2233
WM 82, 1098
JuS 83, 144 (Schmidt)
NORM
§ 93 HGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.07.1982
AKTENZEICHEN
IV a ZR 50/81
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
01.12.2010