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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass ernstliche Zweifel an seiner bisherigen Rechtsprechung bestehen, wonach ein Unternehmer (U) keine Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche (AA) eines Handelsvertreters (HV) bilden darf. Daher ist die Aussetzung der Vollziehung eines auf dieser Rechtsprechung beruhenden Bescheids gerechtfertigt. Zudem kann die Aussetzung auf einzelne Gesellschafter beschränkt werden, auch wenn der Rechtsstreit alle betrifft.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (hier: Gesellschafter eines Unternehmens) beantragt die Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheids. Grund ist die Ablehnung der Bildung von Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters durch den BFH. Der Antrag stützt sich auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser BFH-Rechtsprechung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hält die Aussetzung der Vollziehung für zulässig, da ernstliche Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung (keine Rückstellungen für künftige AA) bestehen. Zudem kann die Aussetzung auf einzelne Gesellschafter beschränkt werden, selbst wenn der Rechtsstreit alle Gesellschafter betrifft.
c) Begründung des Gerichts:
- Ernstliche Zweifel: Die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Rückstellungen für künftige AA ist nicht unumstritten, was die Aussetzung rechtfertigt.
- Antragsgebundenheit: Da die Aussetzung der Vollziehung nur auf Antrag erfolgt, kann sie auf den beantragten Umfang (hier: einzelne Gesellschafter) beschränkt werden – selbst bei gemeinsamer Betroffenheit aller Gesellschafter.