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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 03.04.1998 - 21 U 4290/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I - 4 O 22761/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein Versicherer nicht für Fehler eines Versicherungsvertreters (VV) haftet, wenn der Kunde eine unvollständig ausgefüllte Versicherungsdoppelkarte unterzeichnet, ohne auf offene Lücken hinzuweisen. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn gleichzeitig ein Versicherungsantrag vorliegt und der Kunde die Fehler nicht erkannt oder beanstandet hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde begehrt Schadensersatz vom Versicherer wegen fehlerhafter Ausfüllung einer Versicherungsdoppelkarte durch einen Versicherungsvertreter (VV). Die Haftung soll sich aus positiver Vertragsverletzung ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat die Haftung des Versicherers abgelehnt. Eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung scheidet aus, wenn:

  • Die Versicherungsdoppelkarte offene Lücken aufweist, die sofort erkennbar sind, und
  • Der Kunde diese nicht beim VV beanstandet hat. Zusätzlich kann eine Haftung nur dann in Betracht kommen, wenn gleichzeitig ein Versicherungsantrag unterzeichnet wurde.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 254 BGB (Mitverschulden). Da die Ausfüllungslücken sofort erkennbar waren, hätte der Kunde beim VV nachfragen müssen. Unterlässt er dies, entfällt eine Haftung des Versicherers vollständig. Zudem fehlt es an einer ausreichenden Vertragsgrundlage, wenn kein Versicherungsantrag vorliegt.

KI INHALT
Haftung des Versicherers bei unvollständiger Versicherungsdoppelkarte nur bei unterzeichnetem Antrag und ohne Mitverschulden des Kunden nach § 254 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VU
unzulänglich ausgefüllte Doppelkarte
Pflicht des VV, den Versicherungssuchenden zur Stellung eines Versicherungsantrags zu veranlassen
FUNDSTELLE
NORM
§ 276 BGB
§ 254 BGB
§ 86 Abs. 3 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.04.1998
AKTENZEICHEN
21 U 4290/97
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1998:0403.21U4290.97.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
12.02.2021