Vorinstanzen OLG München, 14.01.2004 - 15 U 2301/03 -; LG München I, 13.02.2003 - 31 O 17997/02 -
zu der Entscheidung vgl. Schott, jurisPR-BGHZivilR 15/2005 Anm. 3
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die Regelung des § 193 BGB (Fristberechnung bei Sonn- und Feiertagen) nicht auf Kündigungsfristen anwendbar ist – weder direkt noch analog. Damit bestätigt er seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 59, 265).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Mieter oder Vertragspartner) begehrte die Anwendung des § 193 BGB auf eine Kündigungsfrist, um diese aufgrund eines Sonn- oder Feiertags zu verlängern. § 193 BGB sieht vor, dass eine Frist, die an einem Sonn- oder Feiertag endet, erst am nächsten Werktag abläuft. Die Gegenpartei (z. B. Vermieter oder Vertragspartner) widersprach dieser Auslegung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnte die Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen ab. Die Norm gilt ausschließlich für die Berechnung von Fristen im Sinne der §§ 186–193 BGB, nicht jedoch für vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfristen.
c) Begründung des Gerichts: - Systematische Auslegung: § 193 BGB bezieht sich auf Fristen im engeren Sinne (z. B. für Willenserklärungen oder Prozesshandlungen), nicht auf Kündigungsfristen, die der Vorbereitung oder Abwicklung von Vertragsbeendigungen dienen. - Fortführung der Rechtsprechung: Der BGH bestätigt seine frühere Entscheidung (BGHZ 59, 265), in der er bereits klargestellt hatte, dass Kündigungsfristen eigenständig zu berechnen sind – ohne Rückgriff auf § 193 BGB. - Zweck der Norm: § 193 BGB soll verhindern, dass Fristen an nicht-geschäftsfähigen Tagen enden. Bei Kündigungsfristen ist dies jedoch nicht erforderlich, da deren Ablauf unabhängig von Werktagen bestimmt wird (z. B. durch Kalendermonate).
Relevanz: Die Entscheidung betont, dass Kündigungsfristen nach den jeweiligen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen (z. B. § 573c BGB für Mietverträge) zu berechnen sind, ohne dass Sonn- oder Feiertage eine Verlängerung bewirken.