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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 29.08.2008 - 19 U 107/07

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 20.04.2007 - 2/31 O 495/05 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 29.08.2008 – 19 U 107/07) bestätigt, dass bei einer Betriebsveräußerung der Kaufpreis – auch bei Ratenzahlung – sofort als Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG zu versteuern ist.


Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Einzelkaufmann veräußert seinen Gewerbebetrieb und vereinbart mit dem Käufer eine Ratenzahlung des Kaufpreises über mehrere Jahre. Das Finanzamt besteuert den gesamten Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG. Der Verkäufer (Kläger) wendet sich gegen diese Sofortversteuerung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bestätigt die Rechtsauffassung des Finanzamts: Der Veräußerungsgewinn ist unabhängig von der Ratenzahlung bereits mit der Betriebsübertragung steuerpflichtig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG, der den Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Übertragung entstehen lässt. Eine Stundung der Steuer durch Ratenzahlung ist nicht vorgesehen – die Steuerpflicht entsteht mit dem rechtlichen Vollzug der Veräußerung, nicht mit dem Zahlungseingang.

KI INHALT
Bei Betriebsveräußerung ist der Kaufpreis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG sofort als Veräußerungsgewinn zu versteuern, auch bei Ratenzahlungsvereinbarung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betriebsveräußerung
Besteuerung des Veräußerungsgewinns
Ratenzahlung
NORM
§ 249 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.08.2008
AKTENZEICHEN
19 U 107/07
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2008:0829.19U107.07.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
25.06.2020