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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 385/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamburg, 07.01.1991 - 7 Sa 52/90 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Handelsvertretervertrag (HVV) mit einer 20-jährigen Schülerin als Scheingeschäft nichtig ist, wenn tatsächlich deren Vater die Vertretertätigkeit ausübt. Provisionsvorschüsse können nicht vom scheinbaren Vertragspartner (Schülerin) zurückverlangt werden, da der tatsächliche Empfänger (Vater) Vertragspartner nach § 117 Abs. 2 BGB ist.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsvermittlungsgesellschaft (Hauptvertreter) verlangt Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
  • Beklagte: Die scheinbare Untervertreterin (20-jährige Schülerin) und ihr Vater (tatsächlicher Untervertreter).
  • Anlass: Der HVV wurde mit der Tochter geschlossen, um den schlechten Leumund des Vaters zu umgehen. Der Vater übte die Tätigkeit aus, und die Provisionen flossen an ihn.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der HVV ist als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da die Beteiligten keine echten Rechtswirkungen wollten.
  • Kein Rückzahlungsanspruch gegen die scheinbare Untervertreterin (Tochter), da sie nicht die tatsächliche Empfängerin der Provisionen war.
  • Der tatsächliche Vertragspartner ist der Vater (§ 117 Abs. 2 BGB), an den die Zahlungen weitergeleitet wurden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Scheingeschäft: Die Vertragsparteien wollten nur den Anschein eines wirksamen HVV erwecken, um den schlechten Leumund des Vaters zu umgehen.
  • Kein Strohmanngeschäft: Die Tochter hat keine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag wahrgenommen; ihr Name diente nur zur Täuschung des Versicherungsunternehmens.
  • Bereicherungsrecht: Die Rückabwicklung erfolgt im Deckungsverhältnis (zwischen Hauptvertreter und Vater), nicht im Zuwendungsverhältnis (zwischen Hauptvertreter und Tochter).
  • Auslegung: Die Willenserklärungen wurden nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt; der tatrichterliche Spielraum ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar.

Zusammenfassung der Rechtsfolgen:

  • Nichtigkeit des HVV als Scheingeschäft.
  • Rückforderungsansprüche richten sich gegen den tatsächlichen Empfänger (Vater), nicht gegen die scheinbare Vertragspartnerin (Tochter).
KI INHALT
Scheingeschäft bei HVV mit 20-jähriger Schülerin als Strohmann – Provisionsvorschüsse nicht vom Scheinpartner zurückforderbar, da tatsächlich der Vater Vertragspartner war. Rückforderung nur im Deckungsverhältnis möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Scheingeschäft
Strohmanngeschäft
Rückzahlung von Provisionsvorschüssen
Provisionsvorschuss
Rückprovision
Rechtsgrund des Anspruchs auf Rückzahlung einer unverdienten Provision
NORM
§ 117 BGB
§ 117 Abs. 1 BGB
§ 117 Abs. 2 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 812 BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Var. BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.09.1992
AKTENZEICHEN
9 AZR 385/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.07.2020