Vorinstanz LG München I - 21 O 11072/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht vorliegt, wenn ein Rechtsinhaber einem Handelsvertreter (HV) zwar das exklusive Vermarktungsrecht einräumt, sich aber selbst das Recht zur Eigenvermarktung vorbehält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Rechtsinhaber (z. B. ein Unternehmen) räumt einem Handelsvertreter (HV) das Recht ein, bestimmte Rechte (z. B. Produkte oder Dienstleistungen) ausschließlich zu vermarkten, behält sich aber gleichzeitig das Recht vor, diese Rechte selbst zu vermarkten. Die Frage war, ob diese Konstellation eine Ausschließlichkeitsbindung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) darstellt, die möglicherweise kartellrechtlich problematisch ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München verneinte das Vorliegen einer Ausschließlichkeitsbindung. Die bloße Einräumung eines exklusiven Vermarktungsrechts an den HV bei gleichzeitiger Wahrung des Eigenvermarktungsrechts durch den Rechtsinhaber erfüllt nicht den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinne der Norm voraussetzt, dass der Rechtsinhaber sich selbst vollständig von der Vermarktung ausschließt und diese ausschließlich dem HV überlässt. Da sich der Rechtsinhaber hier jedoch das Recht zur Eigenvermarktung vorbehalten hat, fehlt es an der für die Ausschließlichkeitsbindung erforderlichen vollständigen Übertragung der Vermarktungsrechte auf den HV. Somit liegt keine wettbewerbsbeschränkende Ausschließlichkeitsvereinbarung vor.