Vorinstanzen OLG Zweibrücken, 08.07.2002 - 7 U 159/00 -; LG Frankenthal, 16.05.2000 - 6 O 64/00 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Banken bei steuersparenden Bauherrenmodellen nicht verpflichtet sind, die Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehensvertrag offen zu legen. Zudem führt ein Verstoß des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrags, und die Bank beteiligt sich nicht automatisch an unerlaubter Rechtsbesorgung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Darlehensnehmer (im Rahmen eines steuersparenden Bauherrenmodells) könnte von der finanzierenden Bank verlangen, dass diese die an den Kreditvermittler gezahlte Provision im Darlehensvertrag offenlegt. Zudem könnte die Frage aufkommen, ob ein Verstoß des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führt oder ob die Bank sich daran beteiligt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass:
- Die Bank nicht verpflichtet ist, die Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehensvertrag auszuweisen.
- Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führt.
- Die Kreditvergabe durch die Bank grundsätzlich keine Beteiligung an unerlaubter Rechtsbesorgung darstellt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im Interesse des Darlehensnehmers, um Steuervorteile zu erzielen. Daher besteht keine Pflicht der Bank zur Offenlegung der Provision.
- Der Kreditvertrag bleibt trotz eines möglichen Verstoßes des Treuhänders gegen das RBerG wirksam, da die Bank nicht automatisch an der unerlaubten Rechtsbesorgung teilnimmt. Die Kreditgewährung ist rechtlich unabhängig von der Tätigkeit des Treuhänders.