Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 25.06.1959 - V 295/57 U

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass eine Genossenschaft, die als Handelsvertreter (HV) für ihre Mitglieder (Landwirte) tätig ist, unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 17 UStG steuerfrei sein kann. Der HV-Begriff ist dabei identisch mit dem des HGB, und juristische Personen können als HV auftreten.


a) Wer will was von wem woraus? Eine von Landwirten gegründete Genossenschaft, die als Handelsvertreter für ihre Mitglieder handelt, begehrt die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 17 UStG (Umsatzsteuergesetz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass die Genossenschaft die Steuerfreiheit beanspruchen kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 17 UStG erfüllt sind. Der Begriff des Handelsvertreters ist dabei deckungsgleich mit der Definition im HGB, und eine abweichende Auslegung ist unzulässig. Zudem kann eine juristische Person (hier: die Genossenschaft) als Handelsvertreter tätig sein.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Der HV-Begriff in § 4 Nr. 17 UStG ist identisch mit dem des HGB, daher ist eine andere Auslegung ausgeschlossen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des RFH).
  • Es ist anerkannt, dass auch juristische Personen als Handelsvertreter auftreten können.
  • Die Genossenschaft erfüllt somit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
KI INHALT
Genossenschaft als Handelsvertreter für Landwirte kann unter § 4 Nr. 17 UStG steuerfrei sein – HGB-Definition maßgeblich, juristische Personen als HV anerkannt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Begriff des HV
HV-GmbH
FUNDSTELLE
BStBl. III 59, 357
NORM
§ 4 Nr. 17 UStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.06.1959
AKTENZEICHEN
V 295/57 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG