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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet in seinem Urteil vom 25.03.1969 (8 U 37/64), dass ein Filialleiter für Lagerfehlbestände nur dann haftet, wenn der Unternehmer den Fehlbestand nachweist und der Filialleiter keine andere plausiblen Ursachen darlegen und beweisen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) nimmt den Filialleiter aus einem vermeintlichen Lagerfehlbestand in Anspruch. Streitig ist, ob der Filialleiter wie ein Handelsvertreter (HV) zu behandeln ist oder ob er für Fehlbestände haften muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt klar, dass der Unternehmer den Lagerfehlbestand beweisen muss. Gelingt ihm dies, muss der Filialleiter darlegen und beweisen, dass der Fehlbestand auf andere Ursachen (z. B. Diebstahl, Systemfehler) zurückzuführen ist, für die er nicht verantwortlich ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das OLG Karlsruhe grenzt die Rolle des Filialleiters von der eines Handelsvertreters ab. Während ein HV typischerweise kein Lagerrisiko trägt, kann ein Filialleiter unter bestimmten Umständen für Fehlbestände haftbar gemacht werden. Allerdings trifft den Unternehmer zunächst die Beweislast für den Fehlbestand. Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, obliegt es dem Filialleiter, Gegenbeweise für andere Ursachen zu führen. Die Entscheidung betont damit die Beweislastverteilung zwischen den Parteien.