Vorinstanz ArbG Berlin, 13.12.1990 - 1 Ga 7/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass ein vor der deutschen Wiedervereinigung vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das ursprünglich nur für die alte Bundesrepublik Deutschland (inkl. West-Berlin) galt, durch ergänzende Vertragsauslegung auf das gesamte wiedervereinigte Deutschland (inkl. Beitrittsgebiet) erstreckt werden kann. Das Gericht bestätigte zudem den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitnehmer, da ohne diese ein effektiver Rechtsschutz für den Arbeitgeber nicht möglich gewesen wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber begehrt vom Arbeitnehmer (AN) die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das ursprünglich nur für die alte Bundesrepublik (inkl. West-Berlin) vereinbart wurde.
- Der Arbeitgeber stützt seinen Anspruch auf die Wettbewerbsabrede im Arbeitsvertrag (ergänzend ausgelegt) und beantragt eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO, um den AN an einer Konkurrenztätigkeit in den neuen Bundesländern zu hindern.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich durch ergänzende Vertragsauslegung auf das gesamte wiedervereinigte Deutschland (inkl. Beitrittsgebiet).
- Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gerechtfertigt, da ohne sie ein effektiver einstweiliger Rechtsschutz für den Arbeitgeber nicht möglich wäre.
- Das Wettbewerbsverbot ist wirksam, da es dem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient und den AN nicht unbillig belastet (insb. wegen voller Gehaltsfortzahlung als Entschädigung).
c) Begründung des Gerichts:
Ergänzende Vertragsauslegung:
Die Parteien hatten bei Vertragsschluss nicht an die Wiedervereinigung gedacht, was eine Regelungslücke schuf.
Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre eine Erstreckung auf das gesamte Bundesgebiet vereinbart worden, wenn die Parteien die Wiedervereinigung bedacht hätten.
Eine Beschränkung auf die Alt-Bundesländer wäre sinnlos, da der Arbeitgeber bundesweit tätig ist und ein berechtigtes Interesse an einem flächendeckenden Schutz hat.
Die Auslegung hält sich im Rahmen des Vereinbarten und führt zu keiner unzumutbaren Belastung des AN (keine Erweiterung des Vertragsgegenstands).
Einstweiliger Rechtsschutz:
Ohne die Verfügung droht eine zeitweise endgültige Regelung (der AN könnte in den neuen Bundesländern konkurrieren, was später nicht mehr rückgängig zu machen wäre).
Die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier ausnahmsweise zulässig, da anderer Rechtsschutz nicht möglich ist.
Verhältnismäßigkeit (§ 74a HGB):
Das Verbot ist nicht unbillig, da der Arbeitgeber bundesweit agiert und der AN volle Bezüge (doppelt so hoch wie der gesetzliche Mindestbetrag) als Entschädigung erhält.
Die 2-Jahres-Frist des § 74a Abs. 1 S. 3 HGB ist nicht ausgeschöpft, die Dauer von einem Jahr ist angemessen.
Kernaussage: Ein vor der Wiedervereinigung vereinbartes Wettbewerbsverbot kann auf das gesamte Deutschland erstreckt werden, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Eine einstweilige Verfügung ist zur Sicherung dieses Anspruchs zulässig.