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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei identischen Gesellschaftern eine Handelsgesellschaft wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot direkt in Anspruch genommen werden kann, selbst wenn die Verletzung durch eine andere Gesellschaft erfolgte. Bei Vertragsverstößen durch alle Gesellschafter einer verpflichteten Gesellschaft können diese gemäß § 242 BGB und § 128 HGB direkt haftbar gemacht werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (Verletzter) begehrt Unterlassung von einer Handelsgesellschaft, die gegen ein vertragliches Verbot verstößt. Da alle Gesellschafter der verpflichteten Gesellschaft auch an einer anderen Gesellschaft beteiligt sind, die das Verbot verletzt, will der Gläubiger den Unterlassungsanspruch direkt gegen diese zweite Gesellschaft geltend machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Unterlassungsanspruch bei Identität der Gesellschafter auch gegen die andere, zuwiderhandelnde Handelsgesellschaft durchsetzbar ist. Zudem können die Gesellschafter selbst nach § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 128 HGB (Gesellschafterhaftung) direkt in Anspruch genommen werden, wenn sie alle den Vertrag verletzen.
c) Begründung des Gerichts:
- Identität der Gesellschafter: Bei gleicher Gesellschafterstruktur sind die Gesellschaften wirtschaftlich und rechtlich so eng verbunden, dass der Anspruch auf die andere Gesellschaft erstreckt werden kann (Fortführung von RGZ 136, 266).
- Direktzugriff auf Gesellschafter: Wenn alle Gesellschafter der verpflichteten Gesellschaft das Verbot umgehen, wäre es unbillig, den Gläubiger auf die Gesellschaft zu verweisen. § 242 BGB (Schutz vor treuwidrigem Verhalten) und § 128 HGB (Haftung der Gesellschafter) rechtfertigen den unmittelbaren Zugriff.