Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 24.06.1955 - 1 U 81/55

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass die Übersendung einer Schlussnote durch einen Handelsmakler (HM) allein noch keinen Vertragsschluss bewirkt. Der Auftraggeber muss der Schlussnote widersprechen, um seine Ablehnung zum Ausdruck zu bringen. Ein Widerspruch, der am nächsten Vormittag eingeht, ist rechtzeitig. Der HM kann die Widerspruchsfrist nicht einseitig verkürzen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsmakler (HM) hat eine Schlussnote über ein vermitteltes Geschäft an die Parteien übersandt. Die Frage ist, ob das Geschäft damit bereits zustande gekommen ist oder ob der Auftraggeber der Schlussnote widersprechen kann. Der Auftraggeber möchte das Geschäft ablehnen, während die andere Partei möglicherweise annimmt, dass das Schweigen des Auftraggebers als Zustimmung gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass:

  • Die Schlussnote des HM allein keinen Vertragsschluss bewirkt.
  • Der Auftraggeber der Schlussnote widersprechen muss, um seine Ablehnung klarzumachen.
  • Ein Widerspruch, der am Vormittag des auf den Erhalt der Schlussnote folgenden Tages eingeht, ist rechtzeitig.
  • Der HM kann die Widerspruchsfrist nicht einseitig verkürzen (z. B. durch die Forderung nach sofortigem Widerspruch per Telefon oder Telegraph).

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Schlussnote dient nur als Beweismittel dafür, dass der HM den Vertrag als zustande gekommen beurkundet hat (RGZ 90, 168; 123, 99).
  • Der HM hat in der Regel keine Abschlussvollmacht; die Zustimmung zum Vertrag obliegt den Parteien selbst.
  • Der Auftraggeber kann den Vermittlungsauftrag jederzeit widerrufen oder das Geschäft ohne Angabe von Gründen ablehnen (RGZ 101, 211; 104, 368).
  • Eine "feste Hand"-Klausel schränkt zwar den Widerruf des Auftrags ein, verpflichtet den Auftraggeber aber nicht zum Vertragsschluss.
  • Im Handelsverkehr gilt: Schweigen auf eine Schlussnote kann als Genehmigung gewertet werden, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch erfolgt (RGZ 59, 530; 90, 168; 105, 206; 123, 99).
  • Der Empfänger der Schlussnote hat eine kurze, aber angemessene Überlegungsfrist für den Widerspruch (hier: bis zum nächsten Vormittag).
  • Der HM darf die Widerspruchsfrist nicht einseitig verkürzen, um die Rechtssicherheit im Handelsverkehr zu wahren.
KI INHALT
Schlussnote eines Handelsmaklers beweist nur Vermittlung, nicht Vertragsabschluss. Auftraggeber muss Widerspruch "alsbald" erheben, sonst gilt Schweigen als Genehmigung. Widerspruchsfrist kann nicht durch Makler verkürzt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Alleinauftrag
Schweigen des Auftraggebers auf Zusendung der Schlussnote durch den HM
Zweck der Schlussnote
FUNDSTELLE
HVR Nr. 96
NORM
§ 93 HGB
§ 94 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1955
AKTENZEICHEN
1 U 81/55
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG