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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Düsseldorf entscheidet, dass ein als Versicherungsmakler (VM) firmierender Vermittler tatsächlich als Versicherungsvertreter (VV) einzustufen ist, wenn er wie ein VV auftritt (z. B. dauerhafte Betreuung für ein VU). Dadurch ist der Gerichtsstand des VV (§ 21 ZPO i. V. m. § 48 VVG/§ 20 ARB-HRV) begründet, was die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestätigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) stützt seine Klage auf die Zuständigkeit des AG Düsseldorf als Gerichtsstand des Versicherungsvertreters (VV) gem. § 21 ZPO i. V. m. § 48 VVG/§ 20 Abs. 1 Satz 2 ARB-HRV. Er argumentiert, der Vermittler sei trotz Firmenbezeichnung als "Makler" tatsächlich ein VV des Versicherungsunternehmens (VU).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht seine örtliche Zuständigkeit, weil der Vermittler – trotz Firmenbezeichnung als Makler – als VV einzustufen ist. Die Vorschriften für VV (§ 48 VVG/§ 20 ARB-HRV) sind damit anwendbar.
c) Begründung des Gerichts:
- Abgrenzung VV/VM: Entscheidend ist nicht die Firmenbezeichnung, sondern das tatsächliche Auftreten und Handeln.
- Ein VV ist dauernd mit der Vermittlung für ein VU betraut (hier: Betreuung des VN, einheitliche Formulare, Homepage-Angaben).
- Ein VM arbeitet unabhängig und nur fallweise für verschiedene VU.
- Indizien für VV-Stellung: Der Vermittler trat als ständiger Partner des VU auf (z. B. durch dauerhafte Betreuung, Verwendung von VU-Formularen). Da er dies nicht bestritt, gilt er als VV.
- Rechtsfolge: Der Gerichtsstand des VV (§ 21 ZPO) ist damit begründet.
Kernaussage: Die Einstufung als VV oder VM hängt vom tatsächlichen Handeln ab – nicht von der Selbstbezeichnung. Bei dauerhafter Bindung an ein VU gilt der Vermittler als VV, was die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des VV auslöst.