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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.1989 – 6 U (Kart) 95/89) entschied, dass ein Automobilhersteller seine Vertragshändler nicht anweisen darf, Geschäfte mit Leasingnehmern außerhalb ihres Vertragsgebiets zu verweigern, wenn die Nachfrage nicht direkt vom Leasingnehmer ausgeht. Eine solche Anweisung stellt eine unbillige Behinderung herstellerunabhängiger Leasingunternehmen dar.
a) Wer will was von wem woraus? Der Automobilhersteller erteilte seinen Vertragshändlern (VH) in einem Rundschreiben die Weisung, Leasinggeschäfte mit Kunden zu unterlassen, deren Wohnsitz außerhalb des jeweiligen Vertragsgebiets liegt – sofern die Initiative nicht vom Leasingnehmer selbst ausging. Die herstellerunabhängigen Leasingunternehmen wandten sich gegen diese Praxis, da sie sich hierdurch in ihrer Geschäftstätigkeit behindert sahen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte, dass der Hinweis des Herstellers eine unbillige Behinderung der herstellerunabhängigen Leasingunternehmen gemäß § 20 GWB (heute § 19 GWB) darstellt und daher unzulässig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Anweisung des Herstellers beschränkte den Wettbewerb, indem sie Leasingunternehmen den Zugang zu Kunden in anderen Vertragsgebieten erschwerte. Da die Behinderung nicht sachlich gerechtfertigt war (z. B. durch schützenswerte Interessen des Herstellers oder der VH), verstoß sie gegen das Kartellrecht. Das Gericht betonte, dass solche territorialen Beschränkungen ohne objektive Rechtfertigung den Wettbewerb verfälschen und Dritte unangemessen benachteiligen.