Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Bremen, 30.03.2000 - 399117K 1

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Bremen entscheidet, dass eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Makler und Vertragspartner über die steuerliche Erfassung einer Provisionsforderung nicht den Veranlagungszeitraum ändern kann, in dem die Forderung bürgerlich-rechtlich entstanden ist. Das Steuerrecht als öffentliches Recht lässt keine vertragliche Gestaltung des Steuerschuldverhältnisses zu, selbst wenn zivilrechtlich Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) besteht. Bindende Wirkung entfalten nur tatsächliche Verständigungen unter engen Voraussetzungen (z. B. bei schwer ermittelbarem Sachverhalt), nicht jedoch Vereinbarungen über Rechtsfolgen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Steuerpflichtiger (Makler) begehrt, eine Provisionsforderung in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem ihrer Entstehung (hier: Jahr der Vermittlung des Grundstückskaufs mit Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen wie Baugenehmigung und Eigentumsumschreibung) steuerlich zu berücksichtigen.
  • Er stützt sich auf eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner, die die steuerliche Zuordnung ändern soll.
  • Finanzamt lehnt dies ab und besteuert die Provision im Entstehungsjahr (§ 662 Abs. 1 BGB, BFH-Rechtsprechung).

b) Entscheidung des Gerichts:

  • Die Provision ist im Jahr ihrer bürgerlich-rechtlichen Entstehung (hier: alle Vertragsvoraussetzungen erfüllt) als Gewinn zu erfassen.
  • Eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Makler und Vertragspartner kann den Veranlagungszeitraum nicht ändern.
  • Die Beteiligten haben keine Rechtsmacht, das Steuerrechtsverhältnis vertraglich zu gestalten, da das Steuerrecht öffentliches Recht ist und gem. § 85 AO die Finanzbehörden an Gesetz und Recht gebunden sind.

c) Begründung:

  1. Zivilrecht vs. Steuerrecht:

    • Im Zivilrecht gilt Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
    • Im Steuerrecht (öffentliches Recht) können Rechte/Pflichten nur durch Gesetz begründet werden. Der Einzelne kann sie nicht selbst gestalten.
  2. Entstehung der Provisionsforderung:

    • Die Forderung entsteht mit Erfüllung aller vertraglichen Voraussetzungen (§ 662 Abs. 1 BGB), hier: Vermittlung des Kaufvertrags + Baugenehmigung + Eigentumsumschreibung.
    • Der Gewinn ist damit realisiert und im Entstehungsjahr zu versteuern (BFH-Rechtsprechung).
  3. Keine vertragliche Gestaltungsmacht im Steuerrecht:

    • Die Abgabenordnung (AO) sieht – anders als z. B. das VwVfG oder SGB X – keine Regelung für vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten vor.
    • § 85 AO verlangt eine gleichmäßige Festsetzung der Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
    • Ausnahme: Tatsächliche Verständigung (richterliches Gewohnheitsrecht), aber nur bei:
    • Schwierig zu ermittelndem Sachverhalt (z. B. Schätzungsfälle),
    • Beteiligter Amtsträger mit Entscheidungsbefugnis,
    • Keine Rechtsfolgen, sondern nur Tatsachen betreffend,
    • Kein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis.
  4. Formelle Anforderungen:

    • Eine mündliche Vereinbarung, die nur einseitig schriftlich fixiert wurde, ist formunwirksam (Bindung nur bei schriftlichen Vereinbarungen, vgl. §§ 88, 90, 93 AO).
    • Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann eine gesetzwidrige Vereinbarung nicht wirksam machen.
  5. Rechtsfortbildung:

    • Richterliche Rechtsfortbildung (z. B. tatsächliche Verständigung) muss am geschriebenen Gesetz orientiert sein.
    • Die hier streitige Vereinbarung betrifft Rechtsfolgen (steuerliche Zuordnung), nicht nur Tatsachen, und ist daher unzulässig.

Kernaussage: Steuerrechtliche Folgen können nicht durch private Vereinbarungen verändert werden – selbst wenn zivilrechtlich Vertragsfreiheit besteht. Die Provisionsforderung ist im Jahr ihrer Entstehung zu versteuern, und nachträgliche Absprachen entfalten keine steuerliche Bindungswirkung.

KI INHALT
Provisionsforderungen sind bilanziell auszuweisen, sobald sie bürgerlich-rechtlich entstanden sind. Maklerprovisionen realisieren den Gewinn im Entstehungsjahr. Vertragliche Vereinbarungen können die steuerliche Zuordnung nicht ändern, da Steuerrecht öffentliches Recht ist und keine Gestaltungsfreiheit gewährt. Bindende tatsächliche Verständigungen sind nur bei schwierigen Sachverhalten und unter strengen Voraussetzungen möglich. Mündliche Vereinbarungen sind formunwirksam. Treu und Glauben rechtfertigen keine gesetzwidrigen Vereinbarungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unbeachtlichkeit der Vereinbarung über steuerrechtliche Rechtsfolgen
Bilanzierung Provisionsforderung
Courtageforderung
FUNDSTELLE
EFG 20, 837
StuB 01, 251
EFG 00, 837
PStR 00, 267
NWB 00, 4353
StE 00, 463 LS
NORM
§ 85 AO 1977
§ 15 Abs. 1 EStG 1990
§ 2 GewStG 1991
§ 4 Abs. 1 EStG 1990
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.03.2000
AKTENZEICHEN
399117K 1
ECLI
ECLI:DE:FGHB:2000:0330.399117K1.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
15.05.2025