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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Fürth hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) sich des fortgesetzten Betrugs gemäß § 263 StGB schuldig macht, wenn er einem Handelsvertreter (HV) vorsätzlich nur einen Teil der Rechnungskopien übersendet, obwohl er weiß, dass der HV davon ausgeht, alle provisionspflichtigen Geschäfte seien ihm mitgeteilt worden. Dadurch täuscht der U den HV über den tatsächlichen Umfang der Geschäfte und verhindert, dass der HV weitere Nachforschungen anstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) hat einen Anspruch gegen den Unternehmer (U) auf vollständige Information über alle provisionspflichtigen Geschäfte, die der U getätigt hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretervertrag. Der HV geht davon aus, dass ihm alle relevanten Geschäfte durch Übersendung der Rechnungskopien mitgeteilt werden. Der U ist jedoch vertraglich verpflichtet, dem HV sämtliche Rechnungskopien zukommen zu lassen, damit dieser seine Provisionsansprüche korrekt berechnen kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Fürth hat festgestellt, dass der U sich eines fortgesetzten Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar macht, wenn er dem HV bewusst nur einen Teil der Rechnungskopien übersendet. Durch diese Handlungsweise täuscht der U den HV über den Umfang der provisionspflichtigen Geschäfte und verhindert, dass der HV weitere Nachforschungen anstellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der U durch die unvollständige Übersendung der Rechnungskopien eine Täuschungshandlung begeht. Der HV verlässt sich darauf, dass ihm alle Geschäfte mitgeteilt werden, und unterlässt daher eigene Nachforschungen. Der U nutzt diese Täuschung aus, um den HV um seine vollen Provisionsansprüche zu bringen. Da diese Handlungsweise fortgesetzt geschieht (d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg), liegt ein fortgesetztes Vergehen des Betrugs vor. Die Vorsätzlichkeit ergibt sich daraus, dass der U weiß, dass der HV von der Vollständigkeit der Informationen ausgeht.