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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 15.01.1963 - 7 Sa 87/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass eine Erfolgsprovision (im Gegensatz zur Vermittlungsprovision) eine maßgebliche Beteiligung am Verkaufsgeschäft voraussetzt – bloße Vermittlung reicht nicht. Die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Vermittlungsprovision (§ 87 HGB) ist wirksam, und eine Lücke im Vertrag kann nicht durch ergänzende Auslegung zugunsten des Provisionsanspruchs geschlossen werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Provisionsberechtigter (vermutlich ein Handelsvertreter oder Vermittler) verlangt von seinem Auftraggeber (z. B. ein Unternehmen) eine Erfolgsprovision aus einem abgeschlossenen Verkaufsgeschäft. Der Anspruch stützt sich auf vertragliche Absprachen, in denen der Begriff "Erfolg" besonders betont wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist den Anspruch auf Provision ab, weil der Kläger nicht maßgeblich am Verkaufsgeschäft beteiligt war. Bloße Vermittlungstätigkeit genügt für eine Erfolgsprovision nicht. Zudem ist die gesetzliche Vermittlungsprovision (§ 87 HGB) durch den Anstellungsvertrag wirksam abbedungen, und eine etwaige Vertragslücke kann nicht durch ergänzende Auslegung zugunsten des Klägers geschlossen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unterschied Erfolgs- vs. Vermittlungsprovision:
    • Erfolgsprovision setzt eine maßgebliche Beteiligung am Geschäft voraus (z. B. aktive Mitwirkung am Abschluss).
    • Vermittlungsprovision (§ 87 HGB) entsteht bereits durch die bloße Vermittlung.
  2. Vertragliche Abbedingung:
    • Die Parteien haben die gesetzliche Vermittlungsprovision vertraglich ausgeschlossen. Dies ist zulässig, da § 87 HGB abdingbar ist.
  3. Keine ergänzende Vertragsauslegung:
    • Selbst wenn der Vertrag eine Lücke aufweist, kann der Anspruch nicht durch Auslegung "hineingelesen" werden, da die Parteien die Provision bewusst anders geregelt haben.
KI INHALT
Erfolgsprovision erfordert maßgebliche Beteiligung am Verkaufsgeschäft, bloße Vermittlung reicht nicht. Vermittlungsprovision nach § 65, § 87 HGB ist abdingbar und kann nicht durch ergänzende Vertragsauslegung wiederhergestellt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfolgsprovision und Vermittlungsprovision
Mitursächlichkeit des HV für die Entstehung des Provisionsanspruchs
Geschäftsabschluss
Abdingbarkeit des § 87 Abs. 1 HGB
ergänzende Vertragsauslegung
FUNDSTELLE
DB 63, 1054
VW 63, 741
NORM
§ 65 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.01.1963
AKTENZEICHEN
7 Sa 87/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:21:37