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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.10.1995 - VIII ZR 149/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 04.02.1994 - 14 U 7592/92 -; LG Berlin, 22.12.1992 - 13 O 479/91 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die Zustimmung zur Vertragsübernahme nicht der für Vertragsänderungen oder -ergänzungen vereinbarten Form bedarf, da sie weder eine Änderung noch eine Ergänzung des übernommenen Vertrages darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Vertragspartner) begehrt die Einhaltung einer bestimmten Formvorschrift für die Zustimmung zur Vertragsübernahme, gestützt auf eine im ursprünglichen Vertrag vereinbarte Klausel für Änderungen oder Ergänzungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Zustimmung zur Vertragsübernahme keiner Form bedarf, die für Vertragsänderungen oder -ergänzungen vereinbart wurde.

c) Begründung des Gerichts: Die Zustimmung zur Vertragsübernahme sei weder eine Änderung noch eine Ergänzung des übernommenen Vertrages. Daher greife die formelle Vereinbarung für Änderungen/Ergänzungen nicht. Die Vertragsübernahme sei ein eigenständiger Vorgang, der sich von Modifikationen des Vertragsinhalts unterscheidet.

KI INHALT
Zustimmung zur Vertragsübernahme bedarf nicht der für Änderungen vereinbarten Form, da sie weder Änderung noch Ergänzung des Vertrages ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schriftformklausel
Vertragsübernahme
Schriftform
NORM
§ 127 BGB
§ 133 BGB
§ 182 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.10.1995
AKTENZEICHEN
VIII ZR 149/94
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
13.04.2021