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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2011 - 10 Sa 93/11

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz ArbG Ludwigshafen, 17.12.2010 - 10 Ca 835/10 -; Az. beim BAG 10 AZN 1430/11

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine Provisionsregelung im Arbeitsvertrag auch neu hinzukommende Produkte erfasst, wenn diese unter die genannten Warengruppen fallen – selbst wenn diese durch Unternehmenszukäufe erworben wurden. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, um die Provision zu kürzen, sondern müsste ggf. eine Änderungskündigung aussprechen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt vom Arbeitgeber (AG) die Zahlung von Provisionen für ein durch Unternehmenszukauf erworbenes Wasserbehandlungsgeschäft. Die Provisionsregelung im Arbeitsvertrag sieht vor, dass der AN eine Provision auf Deckungsbeiträge bestimmter Warengruppen (z. B. Flockungsmittel, Trinkwasser, Biozide) erhält – sowohl auf den Bestandsbetrag als auch auf dessen Steigerung. Der AG weigert sich, die Provision für das hinzuerworbene Geschäft zu zahlen, und berief sich u. a. auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied, dass die Provisionsregelung dynamisch auszulegen ist und auch neu hinzukommende Produkte erfasst, sofern sie unter die genannten Warengruppen fallen. Die Provision ist somit auch für das durch Zukauf erworbene Wasserbehandlungsgeschäft zu zahlen. Der AG kann sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, um die Provision zu verweigern oder anzupassen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung der Provisionsregelung:

    • Die Regelung knüpft nicht an bestimmte Produkte oder Eigenentwicklungen des AG an, sondern an Warengruppen (z. B. "Trinkwasser").
    • Sie ist nicht statisch, sondern erfasst auch Produkte, die durch strategische Entscheidungen (wie Zukäufe) hinzukommen, sofern sie unter die genannten Oberbegriffe fallen.
    • Der Wortlaut differenziert nicht danach, ob die Steigerung des Deckungsbeitrags durch eigene Entwicklungen oder Übernahmen erzielt wird.
  2. Ausschluss des Wegfalls der Geschäftsgrundlage:

    • Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist kein selbstständiger Änderungsgrund im Arbeitsverhältnis.
    • Falls eine Anpassung der Arbeitsbedingungen notwendig wäre, müsste der AG eine Änderungskündigung aussprechen (unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG).

Rechtsgrundlagen:

  • Arbeitsvertragliche Provisionsregelung
  • § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) – hier nicht anwendbar
  • BAG-Rechtsprechung zur lex specialis des Kündigungsrechts gegenüber § 313 BGB.
KI INHALT
Provisionsregelung umfasst auch durch Zukäufe hinzugekommene Produkte unter genannten Oberbegriffen. Keine Beschränkung auf eigene Entwicklungen. Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Änderungsgrund; Anpassung nur per Änderungskündigung möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Angestellter Reisender
Handlungsgehilfe
Auslegung einer Provisionsvereinbarung
Störung der Geschäftsgrundlage
WGG
NORM
§ 133 BGB
§ 154 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.08.2011
AKTENZEICHEN
10 Sa 93/11
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0804.10SA93.11.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
14.05.2020