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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Versicherungsklausel, die nur bestimmte Heilpraktikerleistungen erstattet, nicht gegen AGB-Recht verstößt. Allerdings kann der Versicherer schadensersatzpflichtig sein, wenn der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer nicht über die begrenzte Kostenerstattung aufklärt – wobei dem Versicherungsnehmer ein Mitverschulden angerechnet wird, wenn er die Versicherungsbedingungen nicht selbst prüft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von der Versicherung die Erstattung von Heilpraktikerkosten, die über die in den AGB genannten Leistungen (Beratungen, Besuche, physikalisch-therapeutische Anwendungen, Röntgendiagnostik) hinausgehen. Der VN berief sich darauf, nicht über die Beschränkung aufgeklärt worden zu sein.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Klausel ist wirksam: Sie verstößt nicht gegen § 3 (Überraschungsverbot), § 5 (Unklarheitenregel) oder § 9 AGBG (Benachteiligungsverbot).
- Schadensersatzanspruch möglich: Klärt der Versicherungsvertreter (VV) den VN nicht über die Begrenzung auf, kann die Versicherung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 BGB) haften.
- Mitverschulden des VN: Der VN trägt ein hälftiges Mitverschulden, wenn er die Versicherungsbedingungen nicht selbst auf die Deckung von Heilpraktikerkosten überprüft hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel ist klar und nicht überraschend, da sie konkrete Leistungen benennt und keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
- Die Aufklärungspflicht des VV ergibt sich aus der Treuepflicht bei Vertragsverhandlungen. Unterlässt er die Aufklärung, ist die Versicherung schadensersatzpflichtig.
- Der VN hätte sich eigenverantwortlich durch Lektüre der Bedingungen informieren müssen, daher wird sein Mitverschulden mit 50 % angesetzt.