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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 21.03.1991 - 5 U 88/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Versicherungsklausel, die nur bestimmte Heilpraktikerleistungen erstattet, nicht gegen AGB-Recht verstößt. Allerdings kann der Versicherer schadensersatzpflichtig sein, wenn der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer nicht über die begrenzte Kostenerstattung aufklärt – wobei dem Versicherungsnehmer ein Mitverschulden angerechnet wird, wenn er die Versicherungsbedingungen nicht selbst prüft.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von der Versicherung die Erstattung von Heilpraktikerkosten, die über die in den AGB genannten Leistungen (Beratungen, Besuche, physikalisch-therapeutische Anwendungen, Röntgendiagnostik) hinausgehen. Der VN berief sich darauf, nicht über die Beschränkung aufgeklärt worden zu sein.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Klausel ist wirksam: Sie verstößt nicht gegen § 3 (Überraschungsverbot), § 5 (Unklarheitenregel) oder § 9 AGBG (Benachteiligungsverbot).
  2. Schadensersatzanspruch möglich: Klärt der Versicherungsvertreter (VV) den VN nicht über die Begrenzung auf, kann die Versicherung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 BGB) haften.
  3. Mitverschulden des VN: Der VN trägt ein hälftiges Mitverschulden, wenn er die Versicherungsbedingungen nicht selbst auf die Deckung von Heilpraktikerkosten überprüft hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Klausel ist klar und nicht überraschend, da sie konkrete Leistungen benennt und keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
  • Die Aufklärungspflicht des VV ergibt sich aus der Treuepflicht bei Vertragsverhandlungen. Unterlässt er die Aufklärung, ist die Versicherung schadensersatzpflichtig.
  • Der VN hätte sich eigenverantwortlich durch Lektüre der Bedingungen informieren müssen, daher wird sein Mitverschulden mit 50 % angesetzt.
KI INHALT
Klausel zu Heilpraktikerleistungen in Versicherung verstoße nicht gegen AGB-Gesetz; Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters bei Vertragsabschluss, sonst Schadensersatzpflicht mit hälftigem Mitverschulden des Versicherungsnehmers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufklärungspflicht des VV
Aufklärungsverschulden
c.i.c.
Verschulden bei Vertragsschluss
NORM
§ 3 AGBG
§ 5 AGBG
§ 9 AGBG
§ 4 Abs. 2 MBKK
§ 4 Abs. 6 lit. a MBKK
§ 276 BGB
§ 278 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.03.1991
AKTENZEICHEN
5 U 88/90
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1991:0321.5U88.90.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
25.10.2018