n.rkr.; Vorinstanz ArbG Göttingen, 04.12.2007 - 2 CA 299/07 -; Az beim BAG - 3 AZR 379/09 -; Termin zur mündlichen Verhandlung 31.05.2011
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hannover entscheidet, dass die Verwendung gezillmerter Lebensversicherungsverträge bei der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nicht automatisch unzulässig ist. Selbst bei Rechtsmängeln führt dies nicht zu einer Rückabwicklung der Entgeltumwandlung, sondern allenfalls zu einer Anpassung der Versorgungsleistungen. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers scheiden aus, solange der Vertrag fortbesteht und sich der Schaden nicht konkret beziffern lässt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Nachzahlung umgewandelter Entgeltanteile (oder Schadensersatz), weil die betriebliche Altersversorgung über einen gezillmerten Lebensversicherungsvertrag (Abzug der Abschlusskosten in den ersten Jahren) abgeschlossen wurde. Der AN stützt sich auf mögliche Verstöße gegen das Wertgleichheitsgebot (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) und die Unabdingbarkeit (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Keine generelle Unzulässigkeit gezillmerter Tarife: Das Gericht lässt offen, ob gezillmerte Verträge gegen das BetrAVG verstoßen, hält sie aber nicht pauschal für unzulässig.
- Keine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung: Selbst bei Rechtsmängeln führt dies nicht zur Nichtigkeit der Umwandlung. Stattdessen ist eine Anpassung der Versorgungsleistung vorzunehmen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
- Kein Schadensersatz:
- Solange der Vertrag besteht, realisiert sich kein Schaden (z. B. bei vorzeitigem Tod erhält der AN oder seine Hinterbliebenen die vollen eingezahlten Beiträge).
- Ein wirtschaftlicher Nachteil tritt erst im Leistungsfall (Rentenbeginn) ein und ist dann konkret zu berechnen.
- Keine Feststellungsklage: Der Antrag des AN auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen (z. B. für verlorene Steuer- oder Sozialversicherungsvorteile) ist unzulässig, da er zu unbestimmt ist (§ 256 ZPO).
c) Begründung des Gerichts:
- Keine automatische Nichtigkeit:
- § 17 Abs. 3 BetrAVG verlangt Unabdingbarkeit, aber keine Rückabwicklung. Stattdessen ist der Versorgungsanspruch wertgleich anzupassen.
- Bei Verstößen gegen §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) beschränkt sich die Nichtigkeit nur auf die Anrechnungsklausel (§ 306 BGB), nicht auf die gesamte Entgeltumwandlung.
- Schaden erst im Leistungsfall:
- Die Zillmerung führt erst bei Rentenbeginn zu einer konkret bezifferbaren Minderung (z. B. durch geringere monatliche Zahlungen).
- Vorherige Berechnungen sind spekulativ, da Faktoren wie Überschussbeteiligungen oder vorzeitige Vertragsbeendigung den Schaden beeinflussen.
- Fehlende Aufklärungspflicht des AG:
- Der AN hat den Tarif selbst gewählt; der Effekt der Zillmerung ist allgemein bekannt (auch bei privaten Lebensversicherungen).
- Bei Angabe des Rückkaufswerts im Antrag entfällt eine Aufklärungspflicht des AG.
- Prozessuale Hürden:
- Eine Feststellungsklage ist unzulässig, weil der AN nicht konkret darlegt, ob die Umwandlung vollständig oder teilweise nichtig ist und welche Vorteile genau entfallen.
Rechtliche Einordnung: Das Gericht folgt der BGH-Rechtsprechung, die gezillmerte Tarife nicht pauschal verbietet, sondern nur extreme Fälle (z. B. Rückkaufswert nahe Null nach kurzer Laufzeit) beanstandet. Im vorliegenden Fall waren nach 3 Jahren noch 80 % des umgewandelten Entgelts vorhanden – ein milderer Fall, der keine Rückabwicklung rechtfertigt.