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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 17.12.2002 - 4 U 78/02

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherer einen Arbeitnehmer (AN) über ausstehende Prämienzahlungen informieren muss, wenn diesem ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zusteht. Unterlässt der Versicherer diese Information und kündigt den Vertrag, muss er den AN auf Verlangen so stellen, als wäre der Vertrag mit diesem als neuem Versicherungsnehmer (VN) fortgeführt worden – gegen Nachzahlung der rückständigen Prämien.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von einem Versicherer die Fortführung einer Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge nach dem BetrAVG), obwohl der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung in Rückstand war. Der AN berief sich darauf, dass ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag zustand und der Versicherer ihn nicht über den Zahlungsrückstand informiert hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf urteilte:

  • Der Versicherer muss den AN rechtzeitig über ausstehende Prämien informieren, damit dieser selbst zahlen oder die Versicherung übernehmen kann.
  • Wird der Vertrag ohne vorherige Information gekündigt, muss der Versicherer den AN Zug um Zug gegen Nachzahlung der Prämien so behandeln, als wäre der Vertrag mit dem AN als neuem VN ununterbrochen weitergelaufen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das unwiderrufliche Bezugsrecht des AN aus der Direktversicherung schützt dessen Anspruch auf die Altersversorgung.
  • Der Versicherer hat eine Pflicht zur Information des AN, da dieser sonst keine Chance hat, die Prämien zu übernehmen und den Vertrag zu retten.
  • Die Kündigung ohne Information verletzt diese Pflicht, weshalb der Versicherer die Fortführung des Vertrags mit dem AN ermöglichen muss, um den Schutz des BetrAVG zu wahren.
KI INHALT
Versicherer muss bei Prämienrückstand den Arbeitnehmer über drohende Kündigung der Direktversicherung informieren, damit dieser die Prämien selbst zahlen kann. Ohne Information ist Kündigung unwirksam; Versicherer muss Vertrag mit AN als VN fortführen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Direktversicherung
Benachrichtigungspflichten bei Prämienrückstand in der betrieblichen Altersversorgung
NORM
§ 39 VVG
§ 1 BetrAVG
§ 1 Abs. 2 BetrAVG
§ 203 StGB
§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.12.2002
AKTENZEICHEN
4 U 78/02
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2002:1217.4U78.02.00
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
22.10.2020