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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Krefeld hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) die Provisionsvorschüsse eines Handelsvertreters (HV) während der Kündigungsfrist nicht unter Hinweis auf ersparte Aufwendungen kürzen darf, wenn er den HV nach der Kündigung aufgrund einer Suspendierungsklausel im Handelsvertretervertrag (HVV) von der weiteren Tätigkeit freigestellt hat. Der Provisionsanspruch des HV nach § 87 Abs. 2 HGB bleibt unverändert bestehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die Kürzung der Provisionsvorschüsse, die dem Handelsvertreter (HV) während der Kündigungsfrist nach § 87 Abs. 2 HGB zustehen. Begründet wird dies mit ersparten Aufwendungen, da der HV aufgrund einer Suspendierungsklausel im HVV von der weiteren Tätigkeit freigestellt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Krefeld hat die Kürzung der Provisionsvorschüsse für unzulässig erklärt. Der Erfüllungsanspruch des HV nach § 87 Abs. 2 HGB kann nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen gemindert werden – weder generell noch nach der Freistellung des HV von der Tätigkeit.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.1992 – I ZR 117/90), wonach der Provisionsanspruch des Bezirksvertreters nicht wegen ersparter Aufwendungen gekürzt werden darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der HV aufgrund einer vertraglichen Suspendierungsklausel von der Tätigkeit freigestellt wurde. Die Freistellung berührt den Provisionsanspruch nicht, da dieser unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des HV während der Kündigungsfrist besteht.