Vorinstanzen OLG Stuttgart, 06.08.1990 - 5 U 77/89 -; LG Stuttgart, 17.03.1989 - 8 KfH O 221/87 -
vgl. dazu auch BAG, 17.07.1997 LS 1
vgl. auch Urteilsbesprechungen von Schlosser in IPRax 92, 140, Geimer in NJW 91, 3072 und Schütze in DZWIR 91, 239
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass für die internationale Zuständigkeit nach § 23 ZPO (Vermögensgerichtsstand) neben dem Vorhandensein von Vermögen im Inland zusätzlich ein hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits erforderlich ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Ein Kläger (nähere Angaben fehlen im Auszug) begehrt die Feststellung der Zuständigkeit nach § 23 ZPO, der den Gerichtsstand des Vermögens regelt. Diese Norm erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass ein Gericht am Ort der Vermögensbelegenheit des Beklagten zuständig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass für die Annahme der internationalen Zuständigkeit gemäß § 23 ZPO nicht nur die Belegenheit von Vermögen im Inland ausreicht. Vielmehr muss zusätzlich ein hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits vorliegen.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der reine Vermögensgerichtsstand (§ 23 ZPO) nicht ausreicht, um eine internationale Zuständigkeit zu begründen, wenn der Rechtsstreit keinen ausreichenden Bezug zum Inland aufweist. Dies soll verhindern, dass deutsche Gerichte durch bloße Vermögensbelegenheit für internationale Streitigkeiten zuständig werden, die ansonsten keinen relevanten Bezug zu Deutschland haben. Die Norm dient primär der Sicherung inländischer Gläubigerinteressen und setzt daher einen sinnvollen Bezug zum Inland voraus.