Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG entscheidet, dass der Antragsteller die Beweislast trägt, wenn im Rahmen eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens streitig ist, ob der schriftliche Schiedsvertrag als formfreier Handelsschiedsvertrag (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.) gilt – insbesondere ob beide Parteien Vollkaufleute sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Streitig ist, ob der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Schiedsvertrag die Voraussetzungen eines formfreien Handelsschiedsvertrags nach § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. erfüllt. Dies hängt davon ab, ob beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BayObLG entscheidet, dass der Antragsteller die Beweislast dafür trägt, dass beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vollkaufleute waren.
c) Begründung des Gerichts: Die Norm des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. setzt für die Formfreiheit eines Handelsschiedsvertrags voraus, dass beide Parteien Vollkaufleute sind. Da diese Voraussetzung eine anspruchsbegründende Tatsache für die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens darstellt, obliegt die Beweislast hierfür dem Antragsteller (Grundsatz: Da mihi factum, dabo tibi ius). Das Gericht stützt sich damit auf allgemeine prozessuale Beweislastregeln.