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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BayObLG, 08.05.2001 - 4Z SchH 2/01

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG entscheidet, dass der Antragsteller die Beweislast trägt, wenn im Rahmen eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens streitig ist, ob der schriftliche Schiedsvertrag als formfreier Handelsschiedsvertrag (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.) gilt – insbesondere ob beide Parteien Vollkaufleute sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Streitig ist, ob der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Schiedsvertrag die Voraussetzungen eines formfreien Handelsschiedsvertrags nach § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. erfüllt. Dies hängt davon ab, ob beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BayObLG entscheidet, dass der Antragsteller die Beweislast dafür trägt, dass beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vollkaufleute waren.

c) Begründung des Gerichts: Die Norm des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. setzt für die Formfreiheit eines Handelsschiedsvertrags voraus, dass beide Parteien Vollkaufleute sind. Da diese Voraussetzung eine anspruchsbegründende Tatsache für die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens darstellt, obliegt die Beweislast hierfür dem Antragsteller (Grundsatz: Da mihi factum, dabo tibi ius). Das Gericht stützt sich damit auf allgemeine prozessuale Beweislastregeln.

KI INHALT
Beweislast für Vollkaufmannseigenschaft beim formfreien Handelsschiedsvertrag nach § 1027 Abs. 2 ZPO a. F. trägt der Antragsteller.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Formfreier Schiedsvertrag
Darlegungs- und Beweislast für die Kaufmannseigenschaft
FUNDSTELLE
BB 01, 1976 LS
BayObLGR 01, 88 LS
NORM
§ 1027 a.F. ZPO
§ 1027 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BayObLG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
08.05.2001
AKTENZEICHEN
4Z SchH 2/01
ECLI
ECLI:DE:BAYOBLG:2001:0508.4ZSCHH2.01.0A
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
20.11.2020