n. rkr.; Vorinstanz ArbG Düsseldorf, 22.03.1995 - 6 Ca 7892/94 -; nachgehend BAG, 25.06.1996 - 1 AZR 853/95 -; zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Provisionsentlohnung vgl. Heinze, Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Provisionsentlohnung, NZA 86, 1; Heuking, Provisionen als Entgelt i. S. v. § 87 I Nr. 11 BetrVG, DB 82, 279; Löwisch, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Provisionsregelungen für kaufmännische Angestellte, ZHR 139 (1975), 362; Moritz, Mitbestimmung des Betriebsrats bei Leistungsvergütung - insbesondere bei Provisionsregelungen, AuR 83, 97
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Änderung der Bezugsgröße für die Provisionsberechnung (Wechsel vom Mittelwert einer firmeninternen Gehaltsgruppe zum Mittelwert einer Gehaltsgruppe aus einem späteren Firmentarifvertrag) eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellt. Zudem liegt nicht automatisch billiges Ermessen (§ 315 BGB) vor, nur weil die neuen Gehaltsgruppen niedriger sind. Es müssen sachliche, vom Tarifvertrag unabhängige Gründe (z. B. wirtschaftliche) gegeben sein.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Arbeitgeber - Was: Änderung der Bezugsgröße für die Provisionsberechnung (Wechsel von interner Gehaltsgruppe zu tarifvertraglicher Gehaltsgruppe) - Von wem: Arbeitnehmer (oder Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung) - Woraus: Streit um die Zulässigkeit der Änderung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen) und § 315 BGB (billiges Ermessen).
b) Was hat das Gericht entschieden? - Die Änderung der Bezugsgröße ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). - Die bloße Bezugnahme auf niedrigere tarifvertragliche Gehaltsgruppen rechtfertigt nicht automatisch billiges Ermessen (§ 315 BGB).
c) Begründung des Gerichts: - Die Bezugsgröße ist Teil der Entlohnungsgrundsätze, deren Änderung der Mitbestimmung unterliegt. - Billiges Ermessen setzt sachliche Gründe voraus, die unabhängig vom Tarifvertrag sind (z. B. wirtschaftliche Notwendigkeit). Der bloße Wechsel zu niedrigeren Tarifgruppen genügt nicht.