n. rkr.; Vorinstanz LG Frankenthal, 03.12.1998 - 3 O 747/98 -
zu der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken bei der Anlageberatung vgl. Wiechers/Henning in WM 15, 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entschied am 21.06.1999 (Az. 7 U 48/99), dass eine Bank nicht automatisch verpflichtet ist, ihren Kunden über die Risiken der Kreditverwendung aufzuklären – selbst wenn sie sowohl den Immobilienkäufer als auch die Projektgesellschaft finanziert. Zudem haftet die Bank nicht für falsche Angaben eines Kreditvermittlers zum Anlageobjekt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditkunde (vermutlich ein Immobilienkäufer/Anleger) verlangt von der kreditgewährenden Bank Schadensersatz, weil er behauptet, die Bank habe ihn nicht ausreichend über die Risiken der Kreditverwendung (z. B. für den Erwerb einer Immobilie über eine Projektgesellschaft) aufgeklärt. Zudem macht er geltend, dass falsche Angaben des Kreditvermittlers zum Anlageobjekt der Bank zuzurechnen seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken wies die Klage ab. Es verurteilte die Bank nicht zur Aufklärung über die Risiken der Kreditverwendung und lehnte eine Zurechnung der falschen Angaben des Kreditvermittlers ab.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Aufklärungspflicht der Bank: Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden von sich aus über die Risiken der beabsichtigten Kreditverwendung zu informieren – auch nicht, wenn sie parallel die Projektgesellschaft finanziert. Die Bank ist primär Kreditgeberin, nicht Anlageberaterin.
- Keine Zurechnung von Fehlinformationen des Vermittlers: Falsche Angaben des Kreditvermittlers können der Bank nicht angelastet werden, da der Vermittler nicht als ihr Erfüllungsgehilfe oder Vertreter handelt. Die Bank haftet nur für eigenes Verschulden, nicht für das Handeln Dritter.