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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 10.03.1971 - 7 Sa 12/71

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn seine Tätigkeit kausal für den Geschäftsabschluss war. Bloße Sprachmittlung oder Schreibhilfe reichen nicht aus; die Tätigkeit muss den Entschluss des Dritten zum Vertragsabschluss beeinflusst haben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für ein Geschäft, das er vermeintlich vermittelt hat. Der Anspruch stützt sich auf § 87 Abs. 1 HGB (ggf. i. V. m. § 65 HGB) oder einen Handelsvertretervertrag (HVV).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint den Provisionsanspruch, da die Tätigkeit des HV nicht kausal für den Geschäftsabschluss war. Bloße Dolmetscher- oder Schreibtätigkeiten erfüllen nicht den Begriff der "Vermittlung" im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vermittlungserfordernis: Die Provision setzt voraus, dass der HV das Geschäft vermittelt hat, d. h. seine Tätigkeit muss ferne Ursache des Abschlusses sein.
  • Keine bloße Hilfstätigkeit: Sprachmittlung oder Schreibhilfe reichen nicht aus, selbst wenn sie im Rahmen des HVV erfolgen. Entscheidend ist, ob der HV den Entschluss des Kunden zum Abschluss beeinflusst hat (z. B. durch Überzeugungsarbeit).
  • Fehlende Kausalität: Führt der Unternehmer selbst die Verhandlungen und beschränkt sich der HV auf formale Tätigkeiten (z. B. Ausfüllen von Formularen), ist seine Tätigkeit nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss.
  • Anschluss an Rechtsprechung: Das Gericht folgt der Linie des OLG Köln (Urteile vom 04.11.1970), das ähnliche Fälle gleich bewertet hat.

Kernaussage: Provision gibt es nur, wenn der HV aktiv den Kunden zum Vertragsabschluss bewegt – passive oder rein technische Hilfsdienste genügen nicht.

KI INHALT
Provisionsanspruch eines Handelsvertreters setzt voraus, dass er das Geschäft vermittelt hat. Bloße Sprachmittlung oder Schreibhilfe genügt nicht. Ursächlichkeit liegt vor, wenn der HV den Entschluss zum Abschluss weckt oder Widerstand beseitigt. Keine Mitursächlichkeit bei selbstgeführten Verhandlungen des Geschäftsherrn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vermittlung
Begriff
vermitteln
Begriff der Vermittlungstätigkeit
Schreibhilfe
Schreibarbeiten
Übersetzungsarbeiten
Dolmetschertätigkeit
Voraussetzungen für Entstehung des Provisionsanspruchs für HV und Handlungsreisende
Mitursächlichkeit des HV für den Geschäftsabschluss
FUNDSTELLE
DB 71, 1016
NORM
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 65 HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.03.1971
AKTENZEICHEN
7 Sa 12/71
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:1971:0310.7SA12.71.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.06.2026 09:18:54