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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 28.02.1994 - 2/24 S 107/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Reiseveranstalter sich eine an ein Reisebüro geleistete Zahlung nur dann zurechnen lassen muss, wenn das Reisebüro eine Inkassovollmacht hat. Eine Anscheinsvollmacht reicht hierfür nicht aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisekunde hat den Reisepreis an ein Reisebüro gezahlt. Der Reiseveranstalter fordert diese Zahlung für sich, mit der Begründung, das Reisebüro handele als sein Vertreter.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der Reiseveranstalter die Zahlung nur dann für sich beanspruchen kann, wenn das Reisebüro eine ausdrückliche Inkassovollmacht hat. Eine bloße Vermittlertätigkeit oder eine Anscheinsvollmacht reichen nicht aus, um die Zahlung dem Reiseveranstalter zuzuordnen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach ein Reisebüro automatisch zum Inkasso berechtigt ist. Eine Anscheinsvollmacht (d. h. der Rechtsschein einer Vollmacht) scheidet aus, da der Reisekunde nicht davon ausgehen kann, dass das Reisebüro ohne ausdrückliche Ermächtigung Zahlungen für den Reiseveranstalter entgegennehmen darf. Nur bei Vorliegen einer tatsächlichen Inkassovollmacht (z. B. durch Agenturvertrag) ist die Zahlung dem Reiseveranstalter zuzurechnen.

KI INHALT
Reisebüro-Zahlungen gelten nur bei Inkassovollmacht als geleistet – Anscheinsvollmacht reicht nicht für Zurechnung an Reiseveranstalter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Inkassovollmacht
Anscheinsvollmacht
Zurechnung der Zahlung des Reisepreises an das Reisebüro gegenüber dem Reiseveranstalter
FUNDSTELLE
RRa 94, 82
NORM
§ 812 BGB
§ 84 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.02.1994
AKTENZEICHEN
2/24 S 107/92
ECLI
ECLI:DE:LGFFM:1994:0228.2.24S107.92.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
21.05.2021