zum Provisions- und Aufwendungsrisiko bei der Kommission vgl. Koller, BB 79, 1725
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Vereinbarung mit festem Preis und ausgeschlossenem Rückgaberecht als Kaufvertrag und nicht als Kommissionsgeschäft einzuordnen ist. Zudem kann eine unbefristete Stundungsabrede durch Vertragsanpassung auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die rechtliche Einordnung ihres Vertragsverhältnisses. Eine Partei ging von einem Kommissionsgeschäft aus, während die andere einen Kaufvertrag annahm. Zudem war eine unbefristete Stundungsabrede zwischen ihnen vereinbart worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main qualifizierte den Vertrag als Kaufvertrag, da ein fester Preis vereinbart und das Rückgaberecht ausgeschlossen war. Zudem konnte die unbefristete Stundungsabrede durch Vertragsanpassung auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Kaufvertrag vs. Kommissionsgeschäft: Bei einem festen Preis und ausgeschlossenem Rückgaberecht liegt typischerweise ein Kauf vor, da der Verkäufer das Risiko der Verwertung der Ware trägt (keine Rückgabe möglich).
- Stundungsabrede: Eine unbefristete Stundung ist unzumutbar, da sie den Gläubiger dauerhaft in Unsicherheit lässt. Daher kann das Gericht die Frist im Wege der Vertragsanpassung (nach § 313 BGB oder ähnlichen Grundsätzen) auf einen angemessenen Zeitraum begrenzen, um ein faires Gleichgewicht herzustellen.
Hinweis: Die Entscheidung fällt in die Zeit vor der Schuldreform (2002), daher sind ggf. aktuelle Normen (z. B. § 313 BGB) analog anzuwenden.