Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 01.12.1981 - 5 U 107/81

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Provisions- und Aufwendungsrisiko bei der Kommission vgl. Koller, BB 79, 1725

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Vereinbarung mit festem Preis und ausgeschlossenem Rückgaberecht als Kaufvertrag und nicht als Kommissionsgeschäft einzuordnen ist. Zudem kann eine unbefristete Stundungsabrede durch Vertragsanpassung auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die rechtliche Einordnung ihres Vertragsverhältnisses. Eine Partei ging von einem Kommissionsgeschäft aus, während die andere einen Kaufvertrag annahm. Zudem war eine unbefristete Stundungsabrede zwischen ihnen vereinbart worden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main qualifizierte den Vertrag als Kaufvertrag, da ein fester Preis vereinbart und das Rückgaberecht ausgeschlossen war. Zudem konnte die unbefristete Stundungsabrede durch Vertragsanpassung auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kaufvertrag vs. Kommissionsgeschäft: Bei einem festen Preis und ausgeschlossenem Rückgaberecht liegt typischerweise ein Kauf vor, da der Verkäufer das Risiko der Verwertung der Ware trägt (keine Rückgabe möglich).
  • Stundungsabrede: Eine unbefristete Stundung ist unzumutbar, da sie den Gläubiger dauerhaft in Unsicherheit lässt. Daher kann das Gericht die Frist im Wege der Vertragsanpassung (nach § 313 BGB oder ähnlichen Grundsätzen) auf einen angemessenen Zeitraum begrenzen, um ein faires Gleichgewicht herzustellen.

Hinweis: Die Entscheidung fällt in die Zeit vor der Schuldreform (2002), daher sind ggf. aktuelle Normen (z. B. § 313 BGB) analog anzuwenden.

KI INHALT
Fester Preis und ausgeschlossenes Rückgaberecht deuten auf Kaufvertrag hin. Nicht befristete Stundungsabrede kann vertraglich angepasst werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Warenkauf / Kommissionsgeschäft
Festpreisvereinbarung
Ausschluss des Rückgaberechts
FUNDSTELLE
BB 81, 208
MDR 82, 324
DB 82, 592
NORM
§ 383 HGB
§ 433 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.1981
AKTENZEICHEN
5 U 107/81
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1981:1201.5U107.81.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
20.12.2018