Vorinstanzen OLG Dresden, 02.11.1999 - 23 U 1625/99 -; LG Görlitz, 30.04.1999 - 1 O 329/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine Bausparkasse für arglistige Täuschungen eines von ihr eingesetzten Kreditvermittlers haften muss, wenn dieser einen hoch verschuldeten Kreditsuchenden durch falsche Zusagen und intransparente Prognosen zum Abschluss von Kauf-, Darlehens- und Bausparverträgen bewegt. Die Bausparkasse kann sich nicht durch die Einschaltung selbstständiger Vermittler von ihrer Aufklärungspflicht befreien.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditsuchender (Kläger) verlangt von einer Bausparkasse (Beklagte) die Rückabwicklung von Verträgen (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Bausparvertrag) wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Der Kreditsuchende war hoch verschuldet und hatte bereits vergeblich einen Kleinkredit beantragt. Ein Kreditvermittler, der für die Bausparkasse im Rahmen eines Strukturvertriebs („Flexi-Programm“) tätig war, versprach ihm:
- Nach Abschluss der Verträge werde die Bausparkasse einen bestimmten Betrag zur freien Verfügung auszahlen.
- Er stellte eine schwer durchschaubare Prognoseberechnung über die monatliche Belastung auf, die teilweise falsch war. Der Kreditsuchende schloss daraufhin die Verträge ab. Später erhielt er zwar den zugesagten Betrag vom Immobilienveräußerer (ohne Rückzahlungspflicht), fühlte sich aber durch die Täuschung zum Vertragsschluss genötigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH gab dem Kreditsuchenden Recht:
- Das Verhalten des Vermittlers erfüllte den Tatbestand der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB).
- Die Bausparkasse muss sich das Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen (§ 278 BGB), da sie die Kundenwerbung und Vertragsverhandlungen vollständig an eine Strukturvertriebsgesellschaft und deren Untervermittler delegiert hatte.
- Die Verträge sind daher anfechtbar, und der Kreditsuchende kann deren Rückabwicklung verlangen.
c) Begründung des Gerichts:
Hilfspersoneneigenschaft des Vermittlers:
- Der Vermittler handelte mit Wissen und Wollen der Bausparkasse und übernahm Aufgaben, die typischerweise der Bausparkasse oblagen (z. B. Beratung, Aufklärung über Konditionen und Belastungen).
- Auch wenn er formal selbstständig war, galt er als Hilfsperson der Bausparkasse (§ 278 BGB), da diese die Kundenakquise bewusst an den Strukturvertrieb ausgelagert hatte.
Arglistige Täuschung:
- Die falsche Zusage über den verfügbaren Betrag und die irreführende Prognoseberechnung waren geeignet, den Kreditsuchenden zum Vertragsschluss zu bewegen.
- Selbst wenn der Betrag später ausgezahlt wurde, änderte dies nichts an der ursprünglichen Täuschung, da diese kausal für den Vertragsschluss war.
Aufklärungspflicht der Bausparkasse:
- Bei komplexen Finanzierungsmodellen (hier: Kombination aus Vorausdarlehen und Bausparvertrag) besteht ein erheblicher Beratungsbedarf.
- Die Bausparkasse kann sich nicht durch die Einschaltung von Vermittlern ihrer Verantwortung für wahrheitsgemäße Angaben und transparente Beratung entziehen.
Rechtsfolgen: Die Bausparkasse haftet für die Täuschung und muss die Rückabwicklung der Verträge hinnehmen. Der Kreditsuchende kann sich von den Verträgen lösen.