rkr.; Vorinstanz ArbG Düsseldorf, 29.06.1988 - 6 Ca 2606/88 -; nachgehend BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein kaufmännischer Angestellter hat auch dann Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 63 Abs. 1 HGB, wenn er vor Antritt der Arbeit erkrankt und diese daher nicht aufnehmen kann. Die Frist beginnt erst mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn, nicht mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter (Kläger) verlangt von seinem Arbeitgeber (Beklagten) Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen nach § 63 Abs. 1 HGB, obwohl er nach Vertragsabschluss, aber vor Arbeitsantritt erkrankt ist und die Arbeit daher nicht aufnehmen konnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat entschieden, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch in diesem Fall besteht. Die sechswöchige Frist beginnt nicht mit dem Tag der Erkrankung, sondern erst mit dem vereinbarten ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und den Zweck des § 63 Abs. 1 HGB. Die Norm gewährt dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis erst mit dem vereinbarten Beginn entsteht, kann die Frist nicht bereits mit der Erkrankung vor diesem Zeitpunkt laufen. Andernfalls würde der Arbeitnehmer für eine Zeit benachteiligt, in der er noch keine Gegenleistung schuldet. Die Regelung soll den Arbeitnehmer vielmehr für den Zeitraum schützen, in dem er aufgrund der Erkrankung seine vertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann – und dieser Zeitraum beginnt erst mit dem Arbeitsantritt.