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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.01.1973 - VIII ZR 221/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Courtageanspruch des Maklers im Interessendickicht vgl. Magnus/Wais in JZ 16, 183

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch behält, auch wenn der Vertragspartner des Auftraggebers von einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch macht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Auftraggeber weigert sich, da der Vertragspartner (Dritter) von einem ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, wodurch der Hauptvertrag nicht zustande kam.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Makler seinen Provisionsanspruch behält, selbst wenn der Dritte von einem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Makler seine Leistung (Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss) erbracht hat. Der Rücktritt des Dritten berührt nicht die Wirksamkeit der Maklertätigkeit. Der Provisionsanspruch entsteht bereits mit der Herstellung des Kontakts oder der Vermittlung, sofern der Hauptvertrag aufgrund der Maklertätigkeit zustande kommt – selbst wenn dieser später durch Rücktritt wieder aufgehoben wird. Der Makler trägt nicht das Risiko, dass der Dritte von einem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

KI INHALT
Behält der Makler seine Provision, wenn der Vertragspartner des Auftraggebers von einem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht? BGH-Urteil zur Provisionspflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Courtageanspruch des Maklers
vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht
Nichtausführung des Geschäfts
NORM
§ 242 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.01.1973
AKTENZEICHEN
VIII ZR 221/71
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
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