zum Courtageanspruch des Maklers im Interessendickicht vgl. Magnus/Wais in JZ 16, 183
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch behält, auch wenn der Vertragspartner des Auftraggebers von einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Auftraggeber weigert sich, da der Vertragspartner (Dritter) von einem ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, wodurch der Hauptvertrag nicht zustande kam.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Makler seinen Provisionsanspruch behält, selbst wenn der Dritte von einem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Makler seine Leistung (Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss) erbracht hat. Der Rücktritt des Dritten berührt nicht die Wirksamkeit der Maklertätigkeit. Der Provisionsanspruch entsteht bereits mit der Herstellung des Kontakts oder der Vermittlung, sofern der Hauptvertrag aufgrund der Maklertätigkeit zustande kommt – selbst wenn dieser später durch Rücktritt wieder aufgehoben wird. Der Makler trägt nicht das Risiko, dass der Dritte von einem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.