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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.10.1969 - 2 AZR 373/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 12.06.1968 - 9 Sa 226/68 -; ArbG Düsseldorf, 29.02.1968 - 2 Ca 3657/67 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung gem. §§ 7, 8 KSchG nicht automatisch entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Vergleich festgelegten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses verstirbt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hatte in einem gerichtlichen Vergleich mit dem Arbeitgeber (AG) eine Abfindung nach den §§ 7, 8 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vereinbart. Nach dem Tod des AN vor dem im Vergleich festgelegten Auflösungstermin des Arbeitsverhältnisses wurde streitig, ob die Abfindungszahlungspflicht des AG entfällt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass die Verpflichtung des AG zur Zahlung der Abfindung nicht automatisch entfällt, nur weil der AN vor dem vereinbarten Auflösungstermin verstirbt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht des AN auf den Kündigungsschutzprozess und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Dieser Anspruch sei unabhängig vom tatsächlichen Erleben des Auflösungstermins durch den AN, da die Abfindung nicht an die Person des AN gebunden sei, sondern an die Vereinbarung im Vergleich. Somit stehe die Abfindung den Erben des AN zu.

KI INHALT
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Abfindung bleibt bestehen, wenn Arbeitnehmer vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses verstirbt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wirksamkeit eines Vergleichs gem. §§ 7, 8 KSchG beim Tode des AN vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses
FUNDSTELLE
DB 70, 259
NORM
§ 54 ArbGG
§ 57 ArbGG
§ 794 Nr. 1 ZPO
§ 133 BGB
§ 323 BGB
§ 779 BGB
§ 1 KSchG
§ 7 KSchG
§ 8 KSchG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.10.1969
AKTENZEICHEN
2 AZR 373/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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