Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 12.06.1968 - 9 Sa 226/68 -; ArbG Düsseldorf, 29.02.1968 - 2 Ca 3657/67 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung gem. §§ 7, 8 KSchG nicht automatisch entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Vergleich festgelegten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses verstirbt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hatte in einem gerichtlichen Vergleich mit dem Arbeitgeber (AG) eine Abfindung nach den §§ 7, 8 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vereinbart. Nach dem Tod des AN vor dem im Vergleich festgelegten Auflösungstermin des Arbeitsverhältnisses wurde streitig, ob die Abfindungszahlungspflicht des AG entfällt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass die Verpflichtung des AG zur Zahlung der Abfindung nicht automatisch entfällt, nur weil der AN vor dem vereinbarten Auflösungstermin verstirbt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht des AN auf den Kündigungsschutzprozess und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Dieser Anspruch sei unabhängig vom tatsächlichen Erleben des Auflösungstermins durch den AN, da die Abfindung nicht an die Person des AN gebunden sei, sondern an die Vereinbarung im Vergleich. Somit stehe die Abfindung den Erben des AN zu.