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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 22.09.1995 - 23 U 3750/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass für eine negative Feststellungsklage eines Unternehmers (U) gegen einen Vertragshändler (VH) über das Bestehen einer Lieferpflicht der Gerichtsstand am Sitz des U nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i. V. m. CISG gegeben ist. Die Lieferpflicht aus einem Vertragshändlervertrag (VHV) unterfällt dem CISG, wenn sie bereits bei Vertragsabschluss Liefer- und Abnahmeverpflichtungen begründet.


a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) erhebt eine negative Feststellungsklage gegen den Vertragshändler (VH), um feststellen zu lassen, dass ihm keine Lieferpflicht aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertragshändlervertrag (VHV) obliegt. Der VH könnte umgekehrt eine Lieferpflicht des U aus dem VHV geltend machen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bejaht die internationale Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des U für die negative Feststellungsklage. Die Frage, ob eine Lieferpflicht des U gegenüber dem VH besteht, unterfällt dem UN-Kaufrecht (CISG), obwohl der VHV selbst kein Kaufvertrag ist. Der Erfüllungsort für die Lieferpflicht liegt am Sitz des U (Art. 31 a, 31 b, 57 Abs. 1 lit. a CISG), was gem. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ den Gerichtsstand begründet.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Anwendbarkeit des CISG:

    • Das CISG gilt zwar primär für Kaufverträge, aber die Lieferpflicht aus einem VHV ist eng mit künftigen Kaufverträgen verbunden. Wenn der VHV bereits Liefer- und Abnahmeverpflichtungen begründet (und nicht erst später konkretisiert wird), unterfällt er dem CISG.
    • Die Lieferpflicht des U ist Voraussetzung für spätere Einzelkaufverträge und damit Teil der kaufvertraglichen Beziehungen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

    • Der Erfüllungsort für die Lieferpflicht des Verkäufers (hier: U) bestimmt sich nach Art. 31 CISG und ist der Sitz des U.
    • Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ erfasst alle Rechtsschutzformen, also auch negative Feststellungsklagen. Somit ist das Gericht am Erfüllungsort (Sitz des U) international zuständig.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (Gerichtsstand des Erfüllungsorts)
  • Art. 31 a, 31 b, 57 Abs. 1 lit. a CISG (Erfüllungsort beim Warenkauf)
  • Bezugnahme auf BGH (WM 1992, 1715) und EuGH (NJW 1995, 183) zur Auslegung des Erfüllungsorts.
KI INHALT
Erfüllungsort für Lieferpflichten aus internationalen Warenkaufverträgen ist gemäß CISG der Sitz des Verkäufers. Die Frage der Lieferpflicht aus einem Vertragshändlervertrag unterfällt ebenfalls dem CISG, wenn Liefer- und Abnahmeverpflichtungen begründet werden. Für negative Feststellungsklagen ist das Gericht am Sitz des Unternehmers zuständig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
internationale Zuständigkeit
Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Erfüllungsort
Vertragsstatut
Anwendbarkeit des CISG auf VHV
HVV
Alleinvertriebsvertrag
Lieferpflicht des U gegenüber dem VH
FUNDSTELLE
RiW 96, 1035
BB 96, 1035
NORM
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
Art. 31 a CISG
Art. 31 b CISG
Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.09.1995
AKTENZEICHEN
23 U 3750/95
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1995:0922.23U3750.95.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
10.01.2022