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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München hat entschieden, dass für die Steuerbefreiung von Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 11 UStG der handelsrechtliche Begriff des Versicherungsvertreters maßgeblich ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Versicherungsvertreter) begehrt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG (Umsatzsteuergesetz). Die Finanzbehörde oder das Finanzamt hat diese Befreiung möglicherweise abgelehnt, woraufhin der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht München eingereicht hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht München hat entschieden, dass für die Anwendung des § 4 Nr. 11 UStG der handelsrechtliche Begriff des Versicherungsvertreters (VV) maßgeblich ist. Das bedeutet, dass die Definition aus dem Handelsrecht (z. B. § 84 HGB) für die steuerliche Beurteilung heranzuziehen ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des Gesetzes: Da § 4 Nr. 11 UStG den Begriff des Versicherungsvertreters verwendet, ohne ihn selbst zu definieren, ist auf die allgemeine, hier die handelsrechtliche Definition zurückzugreifen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass steuerliche Begriffe, die aus anderen Rechtsgebieten stammen, in der Regel deren Bedeutung beibehalten.