Vorinstanzen OLG Koblenz, 19.12.2000 - 3 U 273/00 -; LG Mianz, 14.01.2000 - 7 O 164/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vertragspartner, der eine nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksame Klausel verwendet hat, sich unter Umständen vom Vertrag lösen kann, wenn er nachweist, dass er den Vertrag ohne diese Klausel nicht abgeschlossen hätte. Das Gericht begründet dies mit der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag gemäß § 6 Abs. 3 AGBG (jetzt § 306 Abs. 3 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – also in der Regel ein Unternehmen – möchte sich von einem Vertrag lösen, weil eine darin enthaltene Klausel nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam ist. Er beruft sich darauf, dass er den Vertrag ohne diese Klausel nicht geschlossen hätte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Festhalten am Vertrag für den Verwender der unwirksamen Klausel unzumutbar sein kann, wenn feststeht, dass er den Vertrag ohne die streitige Klausel nicht abgeschlossen hätte. In einem solchen Fall kann er sich vom Vertrag lösen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 6 Abs. 3 AGBG (heute § 306 Abs. 3 BGB), der regelt, dass ein Vertrag auch ohne die unwirksame Klausel wirksam bleibt, es sei denn, das Festhalten am Vertrag wäre für eine Partei unzumutbar. Der BGH sieht diese Unzumutbarkeit als gegeben an, wenn der Verwender nachweist, dass die Klausel für ihn vertragsentscheidend war – also ohne sie kein Vertrag zustande gekommen wäre. Dies schützt den Verwender vor einer einseitigen Benachteiligung durch die Aufrechterhaltung eines Vertrages, den er so nicht gewollt hat.