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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.04.1980 - 3 AZR 911/77 – Manpower –

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Dienstverpflichteter (hier: Vermittler von Zeitarbeitspersonal) als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB) und nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn er eigenverantwortlich Kunden akquiriert, die Arbeitsorganisation selbst bestimmt und nur wirtschaftlich – nicht persönlich – vom Zeitarbeitgeber abhängig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstverpflichteter (Vermittler) streitet mit einem Zeitarbeitgeber über den Rechtscharakter ihres Vertragsverhältnisses. Der Vermittler beansprucht den Status eines Arbeitnehmers (AN) mit entsprechendem Kündigungsschutz, während der Zeitarbeitgeber die Einordnung als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB) vertritt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Vermittler kein Arbeitnehmer ist, sondern als unabhängiger Handelsvertreter einzustufen ist. Das Vertragsverhältnis unterfällt damit nicht dem Arbeitsrecht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlende persönliche Abhängigkeit (§ 84 Abs. 2 HGB):

    • Ein AN führt fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit aus. Hier oblag dem Vermittler jedoch die eigenverantwortliche Akquise von Kunden und die Organisation des Geschäftsverkehrs (z. B. Bürozeiten, Personaleinsatz).
    • Die Risikoverteilung sprach für Selbstständigkeit: Der Zeitarbeitgeber trug die finanziellen Lasten der Zeitarbeitsverhältnisse, während der Vermittler am Gewinn beteiligt war.
  2. Keine fremdbestimmte Arbeitszeit:

    • Der Vermittler konnte Arbeitszeiten und -orte (Innen-/Außendienst) selbst festlegen. Die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit (z. B. durch allgemeine Geschäftsrichtlinien) reichte für ein AN-Verhältnis nicht aus.
  3. Typische Merkmale von HVV/Franchiseverträgen:

    • Allgemeine Richtlinien zur Geschäftsabwicklung sind in Handelsvertreter- (HVV) oder Franchiseverträgen (FV) üblich und begründen allein keine persönliche Abhängigkeit.

Rechtsfolge: Da keine persönliche Abhängigkeit vorlag, scheiterte der Anspruch auf Arbeitnehmereigenschaft. Der Vertrag war als selbstständige Tätigkeit einzustufen.

KI INHALT
Finanzgerichte müssen Vertreter vor Fehlinvestitionen schützen. Ein Arbeitnehmer führt fremdgeplante, fremdnützige Arbeit nach Weisung aus. Bei Aufspaltung der Rechtsposition zwischen Zeitarbeitgeber und Dienstverpflichtetem fehlt es an persönlicher Abhängigkeit, wenn dieser Personal zuführt, Kunden wirbt und Gewinne teilt. Unabhängigkeit liegt vor, wenn Bürozeiten selbst organisiert werden. Allgemeine Richtlinien begründen keine persönliche Abhängigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Manpower
STICHWORT
Abgrenzung FN / AN
Scheinselbständigkeit
geschäftliche Fehlinvestitionen bei Arbeitnehmerüberlassung FV
Haftung des FG bei Fehlschlagen der Franchise
Investitionsschutz
Aufklärungsverschulden
Dienstleistungsfranchise
Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation
Büroöffnungszeiten
Öffnungszeiten
allgemeine Richtlinien
FUNDSTELLE
EversOK
BB 80, 1471
DB 80, 2039
RdA 80, 287 LS
ZIP 80, 777
DRsp-ROM Nr. 1996/16135
DRsp II (210) 57 Nr. 4
NORM
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 84 Abs. 2 HGB
§ 86 b HGB
§ 276 BGB
§ 611 BGB
§ 774 BGB
§ 612 Abs. 2 BGB
§ 607 BGB
§ 1 AÜG
§ 7 AÜG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.04.1980
AKTENZEICHEN
3 AZR 911/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
27.02.2021