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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt am Main entscheidet, dass ein Reisebüro als Handelsvertreter seine Treuepflichten gegenüber dem Unternehmer (hier: ein Zusammenschluss von Reiseveranstaltern) verletzt, wenn es im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem Selbsthilfeverein Provisionen zahlt, die diesem ermöglichen, Rückvergütungen auf gebuchte Reisen zu gewähren – insbesondere dann, wenn daduch die Reisepreise unter die vom Unternehmer vorgegebenen Preise sinken.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (Zusammenschluss von Reiseveranstaltern) verlangt vom Reisebüro (Handelsvertreter) die Einhaltung der vertraglichen Treuepflichten aus dem Handelsvertretervertrag (HVV). Konkreter Streitpunkt: Das Reisebüro zahlt an einen Selbsthilfeverein Provisionen, die dieser nutzt, um seinen Mitgliedern Rückvergütungen auf gebuchte Reisen zu gewähren. Dadurch können die Mitglieder die Reisen günstiger erwerben, als es die vom Unternehmer festgelegten Preise vorsehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt fest, dass das Reisebüro durch diese Praxis gegen seine vertraglichen Treuepflichten aus dem HVV verstößt. Die Zahlung der Provisionen an den Selbsthilfeverein und die daraus resultierende Preissenkung für die Mitglieder sind unzulässig.
c) Begründung des Gerichts: Die Treuepflicht des Handelsvertreters (Reisebüro) umfasst die Wahrung der Interessen des Unternehmers, insbesondere dessen Vertriebssystem. Indem das Reisebüro die Rückvergütungen ermöglicht, untergräbt es das vom Unternehmer festgelegte Preissystem und verletzt damit seine vertraglichen Pflichten. Dies gilt besonders, wenn die Mitglieder des Selbsthilfevereins die Reisen dadurch zu einem niedrigeren Preis als dem vom Unternehmer vorgegebenen erhalten.