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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 29.05.2000 - 18 U 236/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Zu der Entscheidung vgl. Hülsmann, WuM 05, 753; von Muellern, Grundeigentum 05, 1175

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Makler keinen Anspruch auf Provision gegen seinen Kunden hat, wenn der Vertragsschluss durch Verhandlungen mit einem Interessenten zustande kommt, den der Kunde aufgrund einer in den AGB des Maklers enthaltenen Hinzuziehungs- oder Verweisungsklausel an den Makler verwiesen hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt von seinem Kunden (Auftraggeber) die Zahlung einer Provision. Der Anspruch soll sich aus dem Maklervertrag ergeben, da der Makler Verhandlungen mit einem Interessenten führte, der ihm durch den Kunden aufgrund einer in den AGB des Maklers enthaltenen Hinzuziehungs- oder Verweisungsklausel zugeführt wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat den Provisionsanspruch des Maklers abgewiesen. Der Kunde schuldet dem Makler in diesem Fall keine Provision.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Hinzuziehungs- oder Verweisungsklausel in den AGB des Maklers nicht zu einem Provisionsanspruch führen kann, wenn der Kunde den Interessenten aufgrund dieser Klausel an den Makler verweist. Eine solche Klausel kann nicht wirksam die Grundlage für einen Provisionsanspruch schaffen, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen würde. Der Makler hat in diesem Fall keinen eigenständigen Beitrag zum Zustandekommen des Hauptvertrages geleistet, der eine Provision rechtfertigen würde.

KI INHALT
Keine Maklerprovision bei Vertragsabschluss durch Hinzuziehungs- oder Verweisungsklausel in AGB, wenn Makler mit verwiesenem Interessenten verhandelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung des Courtageanspruchs des VM durch Verwendung unzulässiger AGB im Maklervertrag
Hinzuziehungs- und Verweisungsklausel
NORM
§ 652 BGB
§ 654 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.05.2000
AKTENZEICHEN
18 U 236/99
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0529.18U236.99.00
LIEFERUNG
01.10.2006
ÄNDERUNG
03.06.2026 12:59:28